Archiv für Januar 2012
Briefeflut von Debcon
Vor einer knappen Woche hatte ich darüber berichtet, dass wohl die Firma Debcon nun das Forderungsinkasso für die Abmahnungsmandanten der Rechtsanwälte U+C übernommen haben. Diesen Beitrag weiterlesen »
Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer nicht zum Krankenkassenwechsel drängen
Arbeitgeber dürfen auf die Krankenkassenwahl der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer keinen Druck ausüben und nicht sachwidrig auf deren Entscheidung für eine bestimmte Krankenkasse Einfluss nehmen. Anderenfalls verhalten sie sich wettbewerbswidrig und können unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt werden, die Beeinflussung der Krankenkassenwahl zu unterlassen.
Der Sklaventreiber und die Meinungsfreiheit
Wenn man so liest, was Menschen in den verschiedenen Social Communities oder auf eigenen Homepages so über andere Menschen schreiben, kann man zum Teil nur mit dem Kopf schütteln. Noch interessanter wird das Ganze, wenn nicht über den Nachbarn gelästert wird oder über den Typen aus dem Fitnessstudio, sondern der Betroffene der eigene Chef ist. Diesen Beitrag weiterlesen »
Die rundum-sorglos Homepage
hatte die Webdesignerin unserer Mandantin, welche in diesen Belangen ein absoluter Laie ist, im ersten Beratungsgespräch versprochen. Was unsere Mandantin darunter verstand ist denkbar einfach: Eine Homepage, bei der sie jederzeit die Texte selber ändern kann und auch den Text formatieren (Schriftfarbe und Schriftgröße etc) und natürlich sollte die Seite auch noch gut bei Google gefunden werden. Diesen Beitrag weiterlesen »
Mahnungen der Firma Debcon aus Witten
Im Dezember hatte ich von der Versteigerung von Forderungen durch die Urmann + Collegen berichtet. In diesem Zusammenhang hatte ich auch über meine Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit geäußert. Ob sich, aller anders lautender Meldung der Kollegen zum Trotz ein Käufer gefunden hat, ist bisher nicht bekannt. Diesen Beitrag weiterlesen »
Schadenersatzanspruch wegen Mobbings gegen Kollegen setzt sozialinadäquates Verhalten voraus
Ein Arbeitnehmer kann von einem Kollegen wegen Mobbings nur dann Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen, wenn durch die beanstandeten Handlungen die Grenzen sozial- und rechtsadäquaten Verhaltens in üblichen Konfliktsituationen überschritten werden. Im Arbeitsleben übliche Auseinandersetzungen, die sich auch über einen längeren Zeitraum erstrecken können, erfüllen deswegen noch nicht die Voraussetzungen eines Schadenersatz- oder Schmerzensgeldanspruchs.
Kündigung eines Arbeitnehmers wegen HIV-Infektion kann wirksam sein
Wenn ein Arbeitgeber allgemein festgelegt hat, dass in einem bestimmten Bereich (hier: in der Medikamentenherstellung) keine erkrankten Arbeitnehmer eingesetzt werden dürfen, so kann er einem HIV-infizierten Arbeitnehmer in der Probezeit grundsätzlich ohne weiteres kündigen. Eine solche Kündigung ist nicht willkürlich und verstößt daher nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Eine solche Kündigung stellt auch keine entschädigungspflichtige Diskriminierung i.S.d. AGG dar.
Tarifgemeinschaft CGZP war auch schon 2004 nicht tariffähig
Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) war auch am 29.11.2004, 19.6.2006 und 9.7.2008 nicht tariffähig. Sie konnte deshalb auch schon zu diesen Zeitpunkten keine wirksamen Tarifverträge abschließen.
Urlaubsansprüche gehen spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter
Urlaubsansprüche gehen bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers gem. § 7 Abs. 3 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter. Sie sind bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr abzugelten. Eine hiervon abweichende Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG ist nach dem Urteil des EuGH vom 22.11.2011 (Rs. C-214/10 – “Schulte”) nicht geboten.
Betriebsratsmitglieder müssen nicht unbedingt in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden
Wenn ein Arbeitgeber einem befristet eingestellten Betriebsratsmitglied im Gegensatz zu anderen Arbeitnehmern kein Übernahmeangebot in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis unterbreitet, so liegt hierin nicht unbedingt eine nach § 78 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) verbotene Benachteiligung. Eine solche Benachteiligung liegt nur dann vor, wenn das Betriebsratsmitglied gerade wegen seiner Betriebsratstätigkeit nicht übernommen wird. Hiervon ist aber dann nicht auszugehen, wenn der Arbeitgeber andere Betriebsratsmitglieder in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen hat.
