Archiv für 22. Februar 2012
Schadensersatz wegen fehlerhafter Schönheitsreparaturen
Wenn eine Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist, dann schuldet der Mieter keine Schönheitsreparaturen. Sofern er dann diese Schönheitsreparaturen nicht vornimmt, kann der Vermieter von ihm auch keinen sonstigen Ersatz verlangen.
Sofern die Schönheitsreparaturklausel wirksam ist schuldet der Mieter dem Grunde nach die Schönheitsreparaturen. Wenn er diese nicht erbringt, muss er die Kosten der Ersatzvornahme tragen. Falls er die Schönheitsreparaturen nicht sachgerecht vornimmt gilt dasselbe.
Doch was gilt dann, wenn die Klausel zwar unwirksam ist, der Mieter jedoch trotzdem Schönheitsreparaturen vornimmt, diese jedoch nicht fachgerecht ausgeführt? Diesen Beitrag weiterlesen »
Ich wollte doch nur nett sein II
Unter dem Titel Ich wollte doch nur nett sein berichtete der Kollege Breuning davon, wie sehr er diese Eröffnung eines Mandantengespräches fürchtet, weil dieser Satz für den vermeintlich netten Menschen meist nichts gutes verheißt. Einen solchen Fall hatte ich nun auch. Diesen Beitrag weiterlesen »
