Befristung von Arbeitsverträgen
Geschäftsführer kleiner und mittelständischer Unternehmen kommen gelegentlich mit der Frage auf mich zu, ob das Arbeitsverhältnis mit einem neuen Mitarbeiter befristet werden kann und ob das sinnvoll sei? Während die Frage nach der Befristung noch deutlich mit „ja“ beantwortet werden kann, kommt es bei der Frage nach der Sinnhaftigkeit auf den Einzelfall an. Denn gerade ein befristeter Arbeitsvertrag birgt zahlreiche Gefahren.
Befristung ist möglich
In Deutschland regelt ein eigenes Gesetz die Befristung von Arbeitsverträgen, das Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG). Nach diesem Gesetz ist die Befristung von Beschäftigungsverhältnisse durch schriftliche Vereinbarung möglich, § 14 Abs. 4 TzBfG. Grundsätzlich bedarf es für diese Befristung allerdings eines sachlichen Grundes, § 14 Abs. 1 TzBfG. Beim erstmaligen Abschluss von Arbeitsverträgen, kann eine Befristung jedoch sachgrundlos für die Dauer von bis zu zwei Jahren befristet werden, § 14 Abs. 2 TzBfG. Das Arbeitsverhältnis darf bis zu dreimal befristet werden, freilich nur bis zu der Gesamtdauer von zwei Jahren.
Befristung sinnvoll?
Ob es sinnvoll ist einen Arbeitsvertrag zu befristen hängt von den Umständen ab. Denklogisch endet das Arbeitsverhältnis mit Befristungsabrede mit fristablauf. Das Arbeitsverhältnis muss also nicht erst gekündigt werden. Die Befristung des Arbeitsvertrages kann deshalb sinnvoll sein, wenn der Unternehmer sich nicht vorschnell langfristig an einen Mitarbeiter binden will. Besonders relevant kann diese Frage etwa bei solchen Unternehmen sein, die dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen.
Allerdings sollten auch die weiteren Aspekte eines befristeten Arbeitsverhältnisses Beachtung finden. So kann die Befristung dazu führen, dass sich der Arbeitnehmer nicht langfristig an den Arbeitgeber gebunden fühlt und sich bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses notwendigerweise nach anderen Möglichkeiten umschaut. Das ist besonders bei solchen Arbeitnehmern bedauerlich, die ein Unternehmen gerne im Betrieb halten möchte.
Gefahr bei Befristung
Ferner sind bei der Befristung zahlreiche Besonderheiten zu beachten. Denn die Befristungsabrede ist eine besondere Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und schließt ein Recht zur ordentlichen Kündigung aus. Das Arbeitsverhältnis kann also während der Vertragsdauer nur außerordentlich aus einem wichtigen Grund gekündigt werden, vgl. § 626 BGB. Davon betroffen ist insbesondere auch die sonst übliche Probezeit. Unter Umständen bindet sich der Arbeitgeber gerade durch den befristeten Vertrag besonders stark an den Arbeitnehmer. Einen unbefristeten Vertrag kann er schließlich unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen beenden, was ihm beim befristeten Vertrag grundsätzlich nicht möglich ist.
Rechtssicher befristen
Wer also befristete Arbeitsverträge mit seinen Arbeitnehmern abschließen möchte, sollte juristischen Rat einholen. Der im Arbeitsrecht versierte Rechtsanwalt gestaltet den befristeten Arbeitsvertrag rechtssicher und mit einer angemessenen Probezeit sowie einem Passus, der die ordentliche Kündigung unbeschadet der Befristungsabrede zulässt.
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