Beratungshilfe
Sie haben Sorgen, sie haben ein Problem – aber Sie haben kein Geld, einen Anwalt um Rat zu fragen und seine Hilfe in Anspruch?
U.U. kann dann die Inanspruchnahme von Beratungshilfe für Sie eine Lösung sein. Die Beratungshilfe stellt eine Sonderform der Sozialhilfe dar. Auf der Grundlage der Beratungshilfe soll es auch einkommensschwachen Bürgern ermöglicht werden, außergerichtlich rechtlichen Rat und rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu können. Die eigentliche Beratung findet nicht durch das Gericht, sondern bei einem selbst zu beauftragenden Rechtsanwalt statt.
In Hamburg – bzw. für in Hamburg wohnende Mandanten – gibt es die Beratungshilfe nicht durch niedergelassene Anwälte. Insoweit ist in Hamburg ausschließlich die öffentliche Rechtsberatung (ÖRA) zuständig.
Die Beratungshilfe kann bei dem zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Durch das Amtsgericht erhalten Sie einen Beratungshilfeschein ausgestellt. Sie werden vom Amtsgericht darauf hingewiesen werden, dass der Antrag auch den Rechtsanwalt den Antrag auch selbst stellen kann. Das ist richtig. Den Antrag auf Beratungshilfe kann auch der mandatierte Rechtsanwalt stellen. Aber der Rechtsanwalt wird für diese Mehrarbeit weder durch Sie noch durch das Gericht bezahlt. Auch besteht das Risiko, dass
- entweder Sie bei einer Ablehnung der Beratungshilfe unser außergerichtliches Tätigwerden für die Einreichung des Antrages bei dem Mandanten und die sonstige Wahrnehmung Ihrer Internehmung selbst bezahlen müssen oder
- wir für die von uns geleistete Arbeit bei Ablehnung der Beratungshilfe durch das Amtsgericht im Ergebnis gar nicht bezahlt werden.
Rechtsanwälte sind aus diesem Grund per Gesetz lediglich dazu verpflichtet, hilfesuchende Personen mit Beratungshilfeschein als Mandanten anzunehmen. Diese Verpflichtung übernehmen wir zur Durchsetzung Ihrer Rechte gerne. Aus diesem Grund bitten wir um Ihr Verständnis dafür, dass wir Rechtsberatung auf der Basis von Beratungshilfe nur gegen Vorlage des durch Sie zu beantragenden Beratungshilfescheines erbringen können. Für Sie fallen dabei lediglich in bar zu zahlende Gebühren Höhe von 10,- € (Nr. 2500 VV RVG) an.
Bei der Beantragung von Beratungshilfe sind Unterlagen vorzulegen, aus denen sich eine konkrete Rechtsstreitigkeit ergibt, sowie laufende Einkommens- und Ausgabennachweise zu erbringen.
Was ist zu beachten, wenn Beratungshilfe direkt bei der Rechtsantragsstelle beantragt werden soll?
- Erstwohnsitz im Bezirk des Gerichts; das zuständige Amtsgericht finden Sie hier.
- Der Antrag sollte unbedingt vor der rechtsanwaltlichen Beauftragung gestellt werden.
- Folgende Unterlagen müssen bei Antragsstellung (vollständig und aktuell) vorliegen:
- Unterlagen, aus denen sich die Angelegenheit, für die Beratungshilfe beantragt wird, ergibt (Schriftwechsel etc.)
- Belege über laufendes Einkommen (Lohnabrechnungen, Renten-, Arbeitslosengeld- oder sonstige Bescheide)
- Zahlungsbelege/Kontoauszüge zu laufenden Ausgaben (Miete, Nebenkosten, Strom, Versicherungen etc.)
- Unterlagen, aus denen sich der Wert vorhandener Vermögenswerte ergibt (Sparbuch, Lebensversicherung etc.)
- Personalausweis oder Reisepass
Das für die Antragstellung notwendige Formular haben wir bereits für Sie zum Download bereit gestellt.
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*Die oben genannten Rechtsgebiete stellen die Tätigkeitsschwerpunkte unserer Rechtsanwälte dar.Archiv
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