Bei Mietverträgen über Wohnraum muss nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB der Vermieter innerhalb von einem Jahr über die Betriebskosten abrechnen. Tut er dies nicht, sind Nachforderungen nicht mehr möglich.

Wie sieht dies im Bereich der Gewerbemieter aus?

Dem Grunde nach besteht eine entsprechende Verpflichtung, die zeitlich durch eine kurze Verjährungsfrist zulässig wäre, gar nicht. Die Verjährung beginnt überhaupt erst zu laufen, wenn der Vermieter abrechnet oder von den Mieter zur Abrechnung (gegebenenfalls durch eine Klage) aufgefordert wird.

Nach Auffassung des Amtsgerichtes Hoyerswerda gilt dies selbst dann, wenn im Vertrag die Verpflichtung für den Vermieter aufgenommen wurde, über die Betriebskosten binnen Jahresfrist nach Ablauf der Abrechnungsperiode  abzurechnen. Dies stelle keine Verfallsklausel im Sinne des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB dar.

Da die Vorschrift auch nicht analog für das Gewerbemietrecht gilt bleibt es dem Mieter gegebenenfalls nur, den Schwebezustand durch eine Klage auf Erteilung einer Abrechnung zu beenden. Anderenfalls muss er auch über Jahre hinweg mit dem Risiko leben, dass der Vermieter irgendwann über die Betriebskosten noch abrechnet.

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