Bis das der Tod euch scheidet
Der Deutschlandfunk berichtete im Dezember 2011 darüber, dass Argentinische Azara-Nachtaffen leben zwar monogam, eine Beziehung für das ganze Leben ist das allerdings nicht. Denn ein alternder Partner, der jüngeren Konkurrenten im Kampf unterliegt, wird ohne langes Federlesen von diesem ersetzt.
Das Hessische Landessozialgericht hat nun ebenfalls im Dezember 2011 über einen Fall zu entscheiden gehabt, bei dem die Ehe zwar durch den Tod eines Partners endete, im Ergebnis von den Richtern aber gleichwohl als “Ehe auf Zeit” angesehen wurde.
Hintergrund
Eine 56-jährige Frau heiratete im November 2007 einen unheilbar an metastasiertem Kehlkopfkrebs erkrankten Mann. 17 Tage später verstarb der 58-Jährige an den Folgen seiner Krebserkrankung. Die im Schwalm-Eder-Kreis lebende Witwe beantragte die Gewährung von Witwenrente. Die Rentenversicherung lehnte dies mit der Begründung ab, dass eine Versorgungsehe nicht widerlegt worden sei.
Rechtslage
Bei der “Versorgungsehe” auf die sich die Rentenversicherung bezog, handelte es sich um die Regelung des § 46 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
§ 46 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
Das Urteil
Das Hessische Landessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. Dezember 2011, AZ L 5 R 320/10, die Klage auf Gewährung der Witwenrente abgewiesen. Im konkreten Fall habe zum Zeitpunkt der Eheschließung keine Aussicht mehr auf Heilung bestanden. Die Witwe und ihr Ehemann seien von den Ärzten über den Krankheitsverlauf informiert worden und hätten von dem fortgeschrittenen Stadium der Tumorerkrankung gewusst. Auch habe ihr Mann anlässlich des Heiratsantrages zu ihr gesagt, dass er ihr „auch einmal etwas Gutes tun wolle, da sie sich um ihn kümmere“. Damit sei die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegt.
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