Manch ein Vermieter sieht sich völlig überraschend einer für ihn schwierigen Situationen ausgesetzt, wenn sein Mieter unvorhergesehen stirbt. Ist dem Vermieter dann kein Bevollmächtigter oder Erbe bekannt, stellt sich für den Vermieter die Frage, wie er die weitere Nutzung und insbesondere die Kündigung und Räumung organisieren kann.
Gesetzliches Erbrecht ist eigentlich ganz leicht.
Nur wer – zum Zeitpunkt des Tod des Erblassers – noch lebt kann erben. Abkömmlinge, d.h. Kinder und Kindeskinder treten an die Stelle bereits vorverstorbener Verwandter und erben deren Erbanteil. Falls es keine Abkömmlinge in einem Strang der Familie mehr gibt sucht man für den entsprechenden Erbanteil bei den [...]
Wenn sich nach dem Tod eines Erblassers die Angehörigen und Erben streiten, dann im Wesentlichen über zwei Dinge, nämlich das Geld (Aktiva) die Schulden und Kosten (Passiva).
Abgesehen von den Beerdigungskosten, denen man sich durch eine Erbausschlagung nicht immer entziehen kann, sind die Schulden für die Erben kein unüberwindliches Problem. Eine Erbausschlagung kann hier alle [...]
Mit dem Tod des Erblassers treten der oder die Erben sofort und automatisch nach § 1922 BGB in alle Rechten und Pflichten des Erblassers ein.
Alle? Nein! Ein kleines gallisches Dorf …
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