Mahnverfahren

Haben Sie eine Forderung gegen einen Dritten und möchten möglichst schnell einen Zahlungstitel? Einwendungen gegen Ihre Forderung hat der Schuldner nicht erhoben. Und sie rechnen auch nicht damit, dass er dies tun wird? Dann ist Mahnverfahren eine schnelle und kostensparende Alternative zum gewöhnlichen Zivilprozess, die sich besonders für Ansprüche eignet, über die kein Streit besteht. Das Mahnverfahren eignet sich insbesondere auch für Unternehmer für eine standardisierte Titulierung ihrer Forderungen wenn davon auszugehen ist, dass die Nicht-Zahlung lediglich auf der fehlenden Liquidität des Schuldners beruht.

Das Mahnverfahren (amtlich gerichtliches Mahnverfahren) ist ein Gerichtsverfahren, das der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen dient. Das Verfahren wird von einem Rechtspfleger oder sogar voll automatisiert durchgeführt, ohne dass geprüft wird, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht. Es ist nicht zu verwechseln mit außergerichtlichen Mahnungen durch Unternehmen, Rechtsanwälte oder Inkassobüros.

Mit einem Mahnverfahren kann auch eine in einigen Ländern (Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Saarland, Sachsen-Anhalt) erforderliche außergerichtliche Streitschlichtung umgangen werden für Verfahren mit einem niedrigen Streitwert. Praktisch finden Mahnverfahren aus diesen Gründen sehr häufig statt: Vier von fünf Anspruchsdurchsetzungen werden mit einem Mahnverfahren eingeleitet.

Das Mahnverfahren wird durch einen Antrag des Gläubigers beim zuständigen Mahngericht eingeleitet. Dieser Antrag kann jederzeit gestellt werden. In der Praxis ist eine Antragstellung jedoch erst sinnvoll, wenn ein Schuldner in Verzug geraten ist, also – soweit nichts anderes vereinbart ist – wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung die Zahlung leistet.

Die Kosten des Mahnverfahrens sind abhängig von der Höhe der geltend gemachten Hauptforderung. Die Mindestgebühr beträgt 23,00 EUR. Mit Eingang des Antrages beim Mahngericht entstehen die Gerichtskosten. Eine spätere Antragsrücknahme entbindet somit den Antragsteller nicht von der Pflicht zur Zahlung der Gerichtskosten. Der Mahnbescheid soll grundsätzlich nur dann erlassen werden, wenn die Gerichtskosten eingezahlt wurden. Soweit der Mahnbescheid maschinell erlassen wird, gilt dies für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Das bedeutet, dass in den meisten Fällen die Kostenrechnung an den Gläubiger und die förmliche Zustellung des Mahnbescheides zeitgleich erfolgt.

Nach § 4 RVG kann ein Rechtsanwalt sich für gerichtliche Mahnverfahren verpflichten, dass er, wenn der Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung nicht beigetrieben werden kann, einen Teil des Erstattungsanspruchs an Erfüllungs Statt annehmen werde. Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil der gesetzlichen Vergütung und die sonst nach diesem Absatz vereinbarten Vergütungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung mit einer Mehrzahl von Mahnverfahren können wir Ihnen daher ggf. auch attraktive Pauschalbeträge anbieten. Sprechen Sie uns einfach darauf an.

Wir würden uns freuen, Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Forderungen behilflich sein zu dürfen.

 

One Response to Mahnverfahren

  1. [...] wir auch Ihr Inkasso und machen, in Fällen in denen sich dies anbietet, Ihre Forderungen per Mahnbescheid [...]