Wenn ich morgens ins Büro fahre, dann komme ich am Mohnhof derzeit an einem Kinoplakat von dem neuen Film von Resse Witherspoon vorbei. Und ich frage mich dabei unwillkürlich, ob sie etwas mit ihrem Gesicht hat machen lassen und wenn ja, warum.

Und weil so etwas ja auch schief gehen kann und ich Anwalt aus Leidenschaft bin, habe ich auch darüber nachgedacht, welche Ansprüche man dann ggf. haben kann.

Dabei bin ich dann auf eine Entscheidung des Oberlandesgericht Schleswig (Schleswig-Holsteinisches OLG) vom 25.1.2012 gestoßen.

 

Sachverhalt

Die zum Operationszeitpunkt 18 Jahre alte Klägerin war im Beisein ihrer Eltern von dem Beklagten, einem in Hamburg tätigen plastischen Chirurgen, über die Risiken der Operation aufgeklärt worden. Bei der Operation erfolgte eine Straffung beider Brüste und eine geringfügige Reduktion der rechten Brust, um eine bestehende Asymmetrie zu beseitigen. Nach der Operation kam es zu einer Wundinfektion der linken Brust, die erst nach zwei Monaten abheilte. Nach Ausheilung lagen eine erhebliche Narbenbildung und eine Asymmetrie der Brüste vor.

 

Das Urteil

Die Schadensersatzklage wurde letztlich vom OLG in dem Verfahren 4 U 103/10 abgewiesen.

Das Gericht war in dem konkreten Fall der Auffassung, dass ein Behandlungsfehler selbst nicht nachgewiesen worden war. Allein der Misserfolg führt hier nicht zu einer Haftung des Arztes. Und die Möglichkeit einer Infektion  zum allgemeinen Operationsrisiko, auf das die Klägerin vorliegend hingewiesen worden sei. Ein konkreter Hygeniemangel lag im entschiedenen Fall nicht vor.

 

Fazit

Daraus können wir mehrere Dinge lernen:

  1. Die Warnhinweise vor der Operation haben einen Sinn und einen realen Hintergrund.
  2. Der Arzt ist ein Dienstleister. Er schuldet nur stetes Bemühen und keinen Erfolg.
  3. Medizinisch nicht notwendige Operationen sind u.U. tatsächlich nicht notwendig und sollten vielleicht besser vermieden werden.

 

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