Der SCHUFA-Eintrag – wie werde ich ihn wieder los?
Vor ein paar Tagen habe ich Ihnen berichtet, dass ein Gläubiger nicht einfach mal eben so einen SCHUFA-Eintrag veranlassen kann, wenn der angebliche Schuldner die Forderung bestreitet. Aber was machen Sie, wenn er dann doch da ist, der Eintrag?
Grundsätzlich ist es so, dass diese Einträge drei Jahre nach der Erledigung der entsprechenden Forderung gelöscht werden. Dies ist so zum Beispiel bei:
- Giro- und Kreditkartenkonten nach Kontoauflösung
- Krediten gerechntet ab dem Jahr der vollständigen Rückzahlung
- nicht vertragsgemäß abgewickelten Geschäften, nach deren Erledigung,
- titulierte Forderungen ab der Erledigung
- Informationen aus Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte
- Insolvenzmerkmalen, einschließlich der Erteilung der Restschuldbefreiung
Manchmal kann es aber notwendig und angemessen sein, diesen Eintrag schneller zu entfernen.
Es gibt, wie immer, verschiedene Möglichkeiten, sich gegen einen SCHUFA-Eintrag zu wehren. Mit und für unsere Mandanten haben wir schon verschiedene Wege erfolgreich bestritten.
Gütliche Einigung mit der Gegenseite
In einem Fall war gegen den, damals noch nicht durch uns vertretenen, Schuldner ein Versäumnisurteil ergangen und die Zwangsvollstreckung betrieben worden. Nach dem diese Schuld beglichen worden war, konnten wir mit der Gegenseite aushandeln, dass diese in die Löschung des Eintrages einwilligt.
Einstweiliger Rechtsschutz
In einer anderen Sache war genau das passiert, worüber ich neulich berichtet hatte. Die Gegenseite meldete eine bestrittene Forderung an die SCHUFA, welche dann auch eingetragen wurde.
Da der Streit über die Frage, ob die Forderung berechtigt gewesen ist oder nicht, zu lange gedauert hätte, blieb hier nur der Weg des einstweiligen Rechtsschutzes. Gemäß § 35 I BDSG sind unrichtig gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen. Das heißt, der Betroffene muss einen falschen Eintrag nicht dulden.
Eine Löschung des Eintrages hätte aber zur Folge gehabt, dass im Zweifel die Interessen des Gläubigers verletzt worden wären, stellte sich im Nachhinein heraus, dass die Forderung doch berechtigt war. Aus diesem Grunde wäre eine Löschung hier unzulässig gewesen. In diesen Fällen tritt an die Stelle der Löschung der Daten ihre Sperrung. Diese wiederum bewirkt, dass die in der SCHUFA gespeicherten Daten nicht an andere herausgegeben werden dürfen. Deshalb beantragten wir beim zuständigen Amtsgericht, die SCHUFA Holding AG dazu zu verpflichten, die Daten des Mandanten, betreffend der streitigen Forderung, zu sperren.
Klage auf Veranlassung der Löschung
In einem dritten Fall hatte sich unser Mandant außergerichtlich mit seinen Gläubigern verglichen. Bestandteil des Vergleiches war, dass diese bei der SCHUFA Holding AG die Löschung des entsprechenden Eintrages veranlasste. Sie ahnen es: Unser Mandant erfüllte seinen Teil des Vergleiches, die Gegenseite nicht, so dass doch ein Gerichtsverfahren notwendig wurde, was ja eigentlich durch den Vergleich verhindert werden sollte.
In dem Verfahren stellten wir dann den Antrag,
Beklagte zu verurteilen, gegenüber der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, die Löschung des durch die Beklage veranlassten SCHUFA-Eintrages zu Lasten des Klägers über vermeintliche Rückstände in Bezug auf die Rufnummer … zu veranlassen.
Fazit
Sie sehen, in einigen Fällen kann man etwas tun, nicht immer muss der Eintrag lange Jahre bestehen bleiben. Sie haben Fragen? Dann rufen Sie uns an!