Eltern können sich von der Arbeit freistellen lassen, um ihre Kinder zu betreuen. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus § 15 BEEG. Das Arbeitsverhältnis ruht während der Elternzeit. Die ersten drei Jahre eines Kindes gelten als die entscheidende Lebensphase für die gesamte spätere Entwicklung. Gerade in dieser Zeit soll es deshalb den Eltern ermöglicht werden, sich um die Betreuung und Erziehung des Kindes zu kümmern. Ein Teil der Elternzeit kann auch erst später, etwa zur Einschulung des Kindes genommen werden. Dies ist allerdings im Vorwege mit dem Arbeitgeber abzuklären.

Unkündbar?

Zwar gilt während der Elternzeit grundsätzlich ein besonderer Kündigungsschutz, dennoch kann auch eine Person, die sich in Elternzeit befindet gekündigt werden. Eine solche Kündigung muss allerdings vorerst von öffentlicher Stelle für zulässig erklärt werden, was eine nicht unerhebliche Hürde darstellt.

Vorzeitige Beendigung

Wer Elternzeit beantragt muss die Zeitdauer im Antrag bestimmen. Aus ganz unterschiedlichen Gründen gibt es immer wieder den Wunsch, die Elternzeit dann aber doch vorzeitig zu beenden.

Grundsätzlich kann die Elternzeit nur mit der Zustimmung Arbeitgeber vorzeitigen beendet werden. Das gilt aber nicht in Härtefällen. Dort muss der Arbeitgeber einwilligen, solange keine dringenden betrieblichen Gründe dagegenstehen.

Guter Rat

Der im Arbeitsrecht tätige Rechtsanwalt hilft Ihnen dabei zu erkennen, ob es sich in einem konkreten Fall tatsächlich um einen Härtefall handelt und ob wirklich dringende betriebliche Gründe vorliegen.

Arbeitgeber, Betriebsräte und Arbeitnehmer sollten sich stets frühzeitig zu ihren Rechten und Pflichten professionell beraten lassen. Für viele Probleme finden sich sodann verlässliche und sinnvolle Lösungswege.

Für allen Fragen rund um das Arbeitsrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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