Ein Arbeitgeber darf bei Arbeitnehmern, die sich in der Elternzeit befinden, den Urlaubsanspruch gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG  für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel für kürzen. Hat der Arbeitnehmer die Elternzeit im schon laufenden Monat begonnen oder beendet, scheidet für diese beiden Monate eine Kürzung des Urlaubs aus, da es sich hierbei jeweils nicht um einen “vollen Kalendermonat” i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG handelt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung vom 17.05.2011 (Az.:  9 AZR 197/10) klargestellt.

Sachverhalt

Der klagende Arbeitnehmer ist bei dem beklagten Arbeitgeber als Sachbearbeiter beschäftigt. Für 2008 stand ihm nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Manteltarifvertrag ein tariflicher Urlaubsanspruch von 30 Tagen zu. Hinzu kam wegen einer Schwerbehinderung ein gesetzlicher Zusatzurlaubsanspruch von fünf Tagen. Der Tarivvertrag sieht vor, dass bei einer Arbeitsleistung an weniger als drei Viertel der nach dem Schichtplan im Kalendermonat anfallenden Arbeitstage kein Urlaubsanspruch besteht.

Der Kläger ging im Zeitraum vom 16.8.2008 bis zum 15.10.2008 in Elternzeit. Die Beklagte vertrat die Auffassung, für die gesamte Elternzeit sei nach dem Tarifvertrag keinerlei Urlaubsanspruch entstanden. Deshalb hätten dem Kläger 2008 nur 27,1 Arbeitstage Erholungsurlaub und 4,6 Arbeitstage Zusatzurlaub zugestanden.

Mit der Klage machte der Arbeitnehmer seinen vollen Urlaubsanspruch geltend, gekürzt um ein Zwölftel (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Denn der Arbeitgeber sei nur für den Monat September  zur Kürzung des Urlaubs um drei Tage berechtigt gewesen. Weitere volle Kalendermonate, in denen er Elternzeit in Anspruch genommen habe, gebe es nicht. Im Übrigen könne die Regelung des BEEG nicht durch Tarifvertrag eingeschränkt werden.

Die Kläger hatte hiermit in allen Instanzen Erfolg.

Gründe

Dem Kläger sind die fehlenden Urlaubstage auf seinem Urlaubskonto gutzuschreiben. Der Arbeitgeber war nicht berechtigt den Urlaubsanspruch über den in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgesehenen Umfang hinaus zu kürzen.

Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht nämlich zu Beginn des Urlaubsjahres auch für die Monate der künftigen Elternzeit. Er darf  gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG nur um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit gekürzt werden. Der hier anwendbare Tarifvertrag trifft keine davon abweichende Regelung. Diese Grundsätze gelten zudem auch für den Zusatzurlaub, der dem Arbeitnehmer als Schwerbehindertem zusteht.

Fazit

Das BAG hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass eine Urlaubskürzung für die Dauer der Elternzeit ausschließlich für volle Kalendermonate erfolgen darf. Beginnt oder endet die Eltenzeit inmitten eines laufenden Monats, so scheidet für diese die Kürzun aus, weil es sich eben nicht um volle, sondern um angebrochene Monate handelt.

Linkhinweis

Die Pressemitteilung des BAG können Sie hier abrufen.

Hinterlasse eine Antwort

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *

*

Du kannst folgende HTML-Tags benutzen: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>