Erstattungsansprüche bei unberechtigten Abmahnungen

Ich freue mich immer, wenn meine Artikel gelesen werden und darüber diskutiert wird. Im Netzwelt-Forum liest man meine Artikel offensichtlich auch, aber wenn man sie nur zum Teil zitiert, können Missverständnisse entstehen, die ich gern ausräumen möchte.

Konkret schreibt dort jemand:

Da bricht Frau RA S. Winkler eine Lanze für einen Kollegen

Aber tue ich das wirklich? Zunächst muss man zwei Dinge sehr eindeutig unterscheiden. Nämlich die Frage einer berechtigten Abmahnung und die einer unberechtigten Abmahnung.

Die unberechtigte Abmahnung

Eine unberechtigte Abmahnung ist zunächst mal eins: unberechtigt. Wenn dem so ist, stehen dem Abmahner natürlich weder Schadensersatzkosten noch die angeblich angefallenen Rechtsanwaltskosten zu.

Die eigenen Anwaltskosten wird der Abgemahnte aber selbst tragen müssen. Will er dies nicht, muss er seinen Anwalt damit beauftragen, eine so genannte negative Feststellungsklage zu erheben, in deren Konsequenz die Kosten des Anwalts ersetzt werden, wenn das Gericht feststellt, dass die durch die Abmahner geltend gemachten Ansprüche in der Tat nicht berechtigt und die Abmahnung damit unberechtigt war.

Die berechtigte Abmahnung

Wenn aber eine Abmahnung tatsächlich berechtigt ist, weil die Urheberrechtsverletzung begangen wurde und die in Streit stehende Datei über einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt wurde, dann und nur dann, stehen dem Rechteinhaber die oben negierten Erstattungsansprüche zu.

Ehe man eine Unterlassungserklärung unterschreibt und den geforderten Betrag überweist, muss man immer prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist.

Fazit

So sehr mir die Abmahnindustrie missfällt und ich das Vorgehen einiger Kollegen missbillige: Aber tatsächlich erfolgte Urheberrechtsverletzungen lösen nun einmal Schadensersatzansprüche aus, so auch in jenem Fall, auf den sich der gestrige Artikel bezog.

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