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	<title>Breuning &#38; Winkler Rechtsanwälte</title>
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	<description>Aus dem Leben einer Bergedorfer Anwaltskanzlei</description>
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		<title>In Hamburg sagt man Tschüss!</title>
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		<pubDate>Thu, 27 Dec 2012 15:44:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Simone Winkler</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Liebe Leser,</p> <p>dies ist der letzte Artikel, der auf dieser Homepage erscheinen wird. Da nichts so beständig ist wie die Veränderung, haben Kai Breuning und ich beschlossen, ab dem neuen Jahr getrennte Wege zu gehen. Für Sie ändert sich aber nicht viel. Eigentlich nur die Kontaktdaten, unter denen Sie uns erreichen.</p> <p>Wir bedanken uns für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Liebe Leser,</p>
<p>dies ist der letzte Artikel, der auf dieser Homepage erscheinen wird. Da nichts so beständig ist wie die Veränderung, haben Kai Breuning und ich beschlossen, ab dem neuen Jahr getrennte Wege zu gehen. Für Sie ändert sich aber nicht viel. Eigentlich nur die Kontaktdaten, unter denen Sie uns erreichen.</p>

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<thead>
	<tr class="row-1 odd">
		<th class="column-1"></th><th class="column-2">Kai Breuning</th><th class="column-3">Simone Winkler</th><th class="column-4">Dirk Johannsen</th>
	</tr>
</thead>
<tbody>
	<tr class="row-2 even">
		<td class="column-1">Adresse</td><td class="column-2">Sozietät Wißbar,  von Podlewski &amp; Breuning<br />
<br />
Mohnhof 19 a <br />
21029 Hamburg<br />
</td><td class="column-3">Schulz Winterstein Schoreit Buck Harders<br />
<br />
Rathausplatz 25<br />
22926 Ahrensburg</td><td class="column-4">Rechtsanwalt Dirk Johannsen<br />
<br />
Friedrichsruher Ring 26<br />
21465 Wentorf</td>
	</tr>
	<tr class="row-3 odd">
		<td class="column-1">Telefon</td><td class="column-2"> 040 / 7 25 871 - 0 </td><td class="column-3">04102 / 51 600</td><td class="column-4">0179 / 3848190</td>
	</tr>
	<tr class="row-4 even">
		<td class="column-1">Telefax</td><td class="column-2">040 / 7 24 56 84</td><td class="column-3">04102 / 58 338</td><td class="column-4"></td>
	</tr>
	<tr class="row-5 odd">
		<td class="column-1">E-Mail und Internet</td><td class="column-2">a&#x6e;w&#97;&#x6c;t&#x73;b&#117;&#x65;r&#x6f;&#x5f;w&#x69;s&#115;&#x62;a&#x72;&#x40;t&#x2d;o&#110;&#x6c;i&#x6e;e&#46;&#x64;e<br />
<br />
<a href="http://www.anwaltsbuerowissbar.de">Homepage der Kanzlei Wißbar</a></td><td class="column-3">&#x77;&#105;n&#x6b;&#x6c;er&#x40;&#x72;at&#x68;&#97;u&#x73;&#x70;&#108;a&#x74;&#x7a;25&#x2e;&#100;e<br />
<br />
<a href="http://www.paragrafenpuzzle.de">Mein neues Blog</a><br />
<a href="http://www.rathausplatz25.de">Die Homepage der Kanzlei Schulz Winterstein Schoreit Buck Harders</a></td><td class="column-4">&#x52;&#65;.&#x4a;&#111;h&#x61;&#x6e;ns&#x65;&#110;&#64;&#x77;&#x65;b.&#x64;&#101;</td>
	</tr>
</tbody>
</table>

<p>Wir bedanken uns für das entgegengebrachte Vertrauen und für die Treue, die Sie unserem Blog gehalten haben. Wir hoffen, dass Sie uns auch auf unseren neuen Seiten besuchen werden, denn wir werden Sie natürlich auch weiterhin auf dem Laufenden halten, so, wie wir das in den letzten Jahren getan haben.</p>
<p>Viele Grüße</p>
<p>Simone Winkler und Kai Breuning</p>
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		<title>Die nächste Kanzlei, der selbe Mandant</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Aug 2012 07:54:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Simone Winkler</dc:creator>
				<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Angebot]]></category>
		<category><![CDATA[Anwaltswechsel]]></category>
		<category><![CDATA[CGM]]></category>
		<category><![CDATA[DigiProtect]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Die Firma DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH hat mal wieder die sie vertretene Kanzlei gewechselt. Im Jahre 2010 waren es die Kollegen U+C, im vergangenen Jahr die Kanzlei Schalast und Partner und nun eine neue Kanzlei namens CGM Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Frankfurt am Main. Aha.</p> <p>Ob aber DigiProtect mit diesen Kollegen glücklicher wird [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Firma DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH hat mal wieder die sie vertretene Kanzlei gewechselt. Im Jahre 2010 waren es die Kollegen U+C, im vergangenen Jahr die Kanzlei Schalast und Partner und nun eine neue Kanzlei namens CGM Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Frankfurt am Main. Aha.<span id="more-5322"></span></p>
<p>Ob aber DigiProtect mit diesen Kollegen glücklicher wird als mit den Kollegen zuvor? Es darf gezweifelt werden, denn Ordnung scheint im Aktenberg der neuen Mandantschaft noch nicht zu stecken. Denn die Kollegen verschicken in der selben Angelegenheit, die in der dortigen Kanzlei zwei Aktenzeichen hat, innerhalb weniger Tage mehrere Schreiben mit folgendem Wortlaut:</p>
<blockquote><p>Unabhängig von der bisherigen Korrespondenz und den jeweils unterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen Standpunkten in dieser Angelegenheit hat uns unsere Mandantschaft im Zusammenhang mit dem Anwaltswechsel gebeten, Ihrer Mandantschaft ein <strong>einmaliges</strong> Angebot zur einvernehmlichen Erledigung der Angelegenheit zu unterbreiten.</p>
<p>Sollte bis <strong>spätestens 15.08.2012 ein Betrag in Höhe von 199,00 €</strong> auf dem nachbezeichneten Konto eingehen, betrachtet unsere Mandantschaft diese Angelegenheit als endgültig erledigt.</p></blockquote>
<p>Ganz abgesehen davon, dass mein Mandant offensichtlich die Summe zwei Mal zahlen muss damit die Sache einmal erledigt ist, frage ich mich ernsthaft, wie die Firma DigiProtect das nun finanzieren will. Weder die Kollegen U+C noch die Kollegen Schalast und Partner sind dafür bekannt von Luft und Liebe zu leben. Oder mit anderen Worten: Sie wollten bezahlt werden. </p>
<p>Bei der ursprünglichen Abmahnung, in der 480,00 € gefordert wurden konnte man noch sagen: Ok, die haben eine Zahlungsvereinbarung mit der Kanzlei, es gibt also Schadensersatz für DigiProtect und Geld für die abmahnende Kanzlei. Spätestens aber mit Eintritt der nächsten Kanzlei in die Sache, wurde das schon enger, denn die Rechtsanwaltsgebühren entstehen schon mit der Beauftragung des Anwalts. Nun aber haben wir in diversen Akten, die aus dem Jahr 2010 stammen, schon die dritte beteiligte Kanzlei und nun ein Angebot über 199,00 €, das an sich ganz clever ist, weil eben keine 2 am Anfang der Zahl steht und es vermeintlich günstiger ist. Aber 199,00 € für eine Sache in der bereits drei Kanzleien bezahlt werden müssen???</p>
<p>Lassen wir uns überraschen, was als nächstes kommt und wann wir mit einem weiteren Wechsel der Kollegen überrascht werden.</p>
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		<title>Die Wohlverhaltensphase in der Verbraucherinsolvenz</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Aug 2012 07:04:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Simone Winkler</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren]]></category>
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		<category><![CDATA[Insolvenz]]></category>
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		<category><![CDATA[Restschuldbefreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Wohlverhaltensphase]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Mit Beendigung der <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Restschuldbefreiung#Wohlverhaltensphase_.28Laufzeit_der_Abtretungserkl.C3.A4rung_nach_.C2.A7_287_Abs._2_InsO.29" target="_blank">Wohlverhaltensphase</a> und der daran anschließenden Restschuldbefreiung soll für Sie die Möglichkeit des schuldenfreien Neuanfanges geschaffen werden. Die Wohlverhaltensperiode dauert derzeit 6 Jahre und beginnt mit dem Beschluss, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen bekanntgegeben wird. Zeitgleich wird auch der Treuhänder durch das Gericht bestimmt. Soweit der Schuldner [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Beendigung der <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Restschuldbefreiung#Wohlverhaltensphase_.28Laufzeit_der_Abtretungserkl.C3.A4rung_nach_.C2.A7_287_Abs._2_InsO.29" target="_blank">Wohlverhaltensphase</a> und der daran anschließenden Restschuldbefreiung soll für Sie die Möglichkeit des schuldenfreien Neuanfanges geschaffen werden. Die Wohlverhaltensperiode dauert derzeit 6 Jahre und beginnt mit dem Beschluss, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen bekanntgegeben wird. Zeitgleich wird auch der Treuhänder durch das Gericht bestimmt. Soweit der Schuldner seine Pflichten erfüllt und keine Versagungsgründe der Restschuldbefreiung entgegen stehen, ist der redliche Schuldner am Ende dieser Phase schuldenfrei. <span id="more-5271"></span></p>
<p>Während der Wohlverhaltensperiode wird der vom Gericht bestimmte Treuhänder die pfändbaren Anteile des laufenden Einkommens sowie weiteres pfändbares Vermögen (zum Beispiel ein Erbe) in Empfang nehmen und verteilen. Die Pfändungsfreigrenze können der aktuellen <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Pfändungstabelle" target="_blank">Pfändungstabelle</a> entnommen werden. Zur Überwachung des Schuldners ist der Treuhänder nicht verpflichtet, es sei denn, die Insolvenzgläubiger bestimmen dieses in der Gläubigerversammlung. Dieser Fall ist allerdings recht selten, da dies mit weiteren Kosten verbunden ist.</p>
<p>Nach Ablauf eines Jahres verwertet der Treuhänder die Beträge. Dabei fallen 5% der pfändbaren Beträge an den Treuhänder, mindestens jedoch 100 Euro plus Umsatzsteuer sowie eventuelle Auslagen. Der Rest wird entsprechend der im Schlussverzeichnis festgelegten Quoten an die Gläubiger gezahlt.</p>
<p>Für das 5. und 6. Jahr erhält der Schuldner zusätzlich eine sog. Durchhalteprämie. Der Treuhänder kehrt nachträglich je 10% im 5. und 15% im 6 Jahr der eingegangenen Zahlungen wieder an den Schuldner aus. Damit ist es während der Wohlverhaltensperiode auch wieder möglich, neues Vermögen aufzubauen. So verbleiben Schenkungen, ein Lottogewinn oder etwaige Einkommensteuerrückerstattungen vom Finanzamt im eigenen Besitz (es sei denn das Finanzamt ist selbst Gläubiger).</p>
<p>Über das unpfändbare Vermögen kann der Schuldner nach Belieben verfügt werden, Zwangsvollstreckung durch die Insolvenzgläubiger sind nicht mehr möglich. Dies gilt allerdings nicht Neugläubiger , denn soweit die Forderungen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, gehen diese nicht mehr in die Insolvenzmasse mit ein, sondern bedeuten neue Verbindlichkeiten, die eingeklagt und dann auch vollstreckt werden können.</p>
<p>Um am Ende der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung in Anspruch nehmen zu können, muss der Schuldner bestimmte Pflichten, auch Obliegenheiten genannt, erfüllen.  Diese ergeben sich aus <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/295.html" title="&sect; 295 InsO: Obliegenheiten des Schuldners">§ 295 InsO</a>. Danach muss der Schuldner</p>
<ul>
<li>sein erlangtes Erbe zu 50% an den Treuhänder abführen,</li>
<li>alle Änderungen bzgl. des Wohnortes, Arbeitsplatzes, Einkommens und wirtschaftliche Verhältnisse müssen dem Gericht und dem Treuhänder dargelegt werden,</li>
<li>eine angemessene Tätigkeit muss ausüben oder es muss sich darum bemüht werden,</li>
<li>soweit eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, müssen die Zahlungen an den Treuhänder so geleistet werden, wie wenn der Schuldner ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre und</li>
<li>Zahlungen nur an den Treuhänder leisten und nicht an die einzelnen Insolvenzgläubiger, damit keinem ein Sondervorteil verschafft wird.</li>
</ul>
<p>Diese Pflichten gelten ab Aufhebung bzw. Einstellung des Insolvenzverfahrens befolgen. Andernfalls können die Insolvenzgläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen, welches mit weitreichenden Konsequenzen für den Schuldner verbunden ist. Allerdings gibt es auch in diesem Rahmen ausschließliche Tatbestände, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können. Die Restschuld kann <strong>ausschließlich</strong> versagt werden wenn:</p>
<ol>
<li>der Schuldner wegen einer Straftat nach den <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/283.html" title="&sect; 283 StGB: Bankrott">§§ 283</a> bis <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/283c.html" title="&sect; 283c StGB: Gl&auml;ubigerbeg&uuml;nstigung">283c</a> des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist,</li>
<li>der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,</li>
<li>in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 versagt worden ist,</li>
<li>der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,</li>
<li>der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder</li>
<li>der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.</li>
</ol>
<p>Dabei ist es für die Versagung der Restschuldbefreiung vollkommen ausreichend, wenn einer der Versagungsgründe vorliegt.</p>
<p>Die Versagung der Restschuldbefreiung muss gemäß der in <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/290.html" title="&sect; 290 InsO: Versagung der Restschuldbefreiung">§ 290 InsO</a> benannten Gründe von einem Insolvenzgläubiger beantragt werden. Weder der Treuhänder, noch das Gericht darf von Amts wegen die Restschuldbefreiung versagen. Dies wurde in einem <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=41753&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank">Beschluss des BGH</a> von 25.10.2007 &#8211; Az. IX ZB 183/03 &#8211; festgestellt.  Die Treuhänder dürfen die Insolvenzgläubiger lediglich auf Versagungsgründe hinweisen. Ein einmal gefasster Beschluss auf Restschuldbefreiung müsste innerhalb eines Jahres widerrufen werden, soweit sich nachträglich eine Verletzung der Obliegenheiten herausstellt.  Ist das Jahr nach dem Beschluss auf Restschuldbefreiung verstrichen, so sind Sie komplett von den Schulden an die Insolvenzgläubiger befreit – egal ob Sie innerhalb der Wohlverhaltensperiode alle offenen Insolvenzforderungen begleichen konnten, oder nicht.</p>
<p>Restschuldbefreiung heißt aber nicht, dass Ihre Schulden einfach verschwinden, sie sind durch die Gläubiger nur nicht mehr durchsetzbar. Es ist Ihnen aber unbenommen, Ihre Schulden noch zu begleichen.</p>
<p>Dieser Artikel entstand mit der tatkräftigen Unterstützung unserer Praktikantin Marleen Rienas. Vielen Dank!</p>
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		<title>Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Aug 2012 06:40:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Simone Winkler</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Am 18.07.2012 beschloss das Bundeskabinett den <a href="http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/RefE_InsoII.pdf?__blob=publicationFile" target="_blank">Gesetzesentwurf</a> zur Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Diese Reform betrifft zum einen die Dauer der Wohlverhaltensphase und zum anderen die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens, aber auch ein besserer Schutz von Schuldnern, die Mitglieder einer Wohngenossenschaft sind.</p> <p>Inhalt der Reform ist unter anderem die Verkürzung der <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Restschuldbefreiung#Wohlverhaltensphase_.28Laufzeit_der_Abtretungserkl.C3.A4rung_nach_.C2.A7_287_Abs._2_InsO.29" target="_blank">Wohlverhaltensphase</a> von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 18.07.2012 beschloss das Bundeskabinett den <a href="http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/RefE_InsoII.pdf?__blob=publicationFile" target="_blank">Gesetzesentwurf</a> zur Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Diese Reform betrifft zum einen die Dauer der Wohlverhaltensphase und zum anderen die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens, aber auch ein besserer Schutz von Schuldnern, die Mitglieder einer Wohngenossenschaft sind.<span id="more-5265"></span></p>
<p>Inhalt der Reform ist unter anderem die Verkürzung der <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Restschuldbefreiung#Wohlverhaltensphase_.28Laufzeit_der_Abtretungserkl.C3.A4rung_nach_.C2.A7_287_Abs._2_InsO.29" target="_blank">Wohlverhaltensphase</a> von bisher 6 auf 3 Jahre. Hiermit sollen überschuldete Verbraucher die Möglichkeit erhalten, schneller wieder einen Weg in die Entschuldung zu finden als zuvor. Damit die Gläubiger jedoch nicht durch die Reform benachteiligt werden, ist die Verkürzung an einige Bedingungen geknüpft:</p>
<ol>
<li>müssen die Schuldner mindestens 25% ihrer Verbindlichkeiten an die Gläubiger innerhalb der Wohlverhaltensperiode begleichen und</li>
<li>müssen die <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Privatinsolvenz#Kosten" target="_blank">Verfahrenskosten</a> ausgeglichen werden.</li>
</ol>
<p>Diese Bedingungen sollen dem Schuldner einen gezielten Anreiz geben, seine Schulden möglichst weitreichend zurückzuzahlen.</p>
<p>Da in vielen Fällen jedoch eine Tilgung der Schulden von 25% nicht möglich ist, soll die Wohlverhaltensperiode des Schuldners zumindest auf 5 Jahre gekürzt werden, soweit dieser die Verfahrenskosten vollständig ausgeglichen hat. Andernfalls bleibt die Wohlverhaltensphase von 6 Jahren unberührt.</p>
<p>Eine weitere Änderung der Reform soll den <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Privatinsolvenz#Au.C3.9Fergerichtlicher_Einigungsversuch" target="_blank">außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch</a> betreffen. In Fällen der offenkundigen Erfolglosigkeit dessen sollen die Schuldner von der Verpflichtung der Durchführung des Einigungsversuches entbunden werden. Dieses würde für den Schuldner eine Verringerung der Kosten bedeuten, soweit das Einigungsverfahren offenkundig aussichtslos erscheint.</p>
<p>Des Weiteren ist soll es eine Änderung für Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften geben. Diese werden demnach ähnlich wie derzeit bereits Mieter vor einem Wohnungsverlust in der Insolvenz geschützt. Somit soll sichergestellt werden, dass der Genossenschaftsanteil der auf die eigene Wohnung entfällt und das damit verbundene Wohnrecht, im Falle der Insolvenz vor dem Zugriff des Gläubigers geschützt wird. Hierdurch wird jedoch auch der Gläubiger geschützt, da verhindert werden soll, dass der Schuldner sein Vermögen in der Genossenschaft insolvenzfest anlegen kann.</p>
<p>Durch die geplanten Änderungen biete die Verkürzung der Wohlverhaltensperiode von 6 auf 3 bzw. 5 Jahre die Möglichkeit für den Schuldner, schneller den Weg aus der Verschuldung zu finden und einen Neuanfang zu starten. </p>
<p>Dieser Artikel entstand mit tatkräftiger Unterstützung unserer Praktikantin Marleen Rienas. Vielen Dank!</p>
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		<title>Auf den Button, fertig, los!</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Aug 2012 20:08:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Simone Winkler</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 246 EGBGB]]></category>
		<category><![CDATA[Bestellen]]></category>
		<category><![CDATA[Button]]></category>
		<category><![CDATA[Informationspflichten]]></category>
		<category><![CDATA[kostenpflichtig bestellen]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsschluss]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Heute, am 1. August war es so weit, um den Verbraucher vor betrügerischen Absichten im Internet zu schützen, trat eine Gesetzesänderung in Kraft, die all diejenigen unter Ihnen betrifft, die Ihren Kunden Vertragsabschlüsse im Internet anbieten.</p> <p>Der <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312g.html" title="&#167; 312g BGB: Pflichten im elektronischen Gesch&#228;ftsverkehr">§ 312g BGB</a> wurde um drei Absätze erweitert:</p> <p>(2) Bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Heute, am 1. August war es so weit, um den Verbraucher vor betrügerischen Absichten im Internet zu schützen, trat eine Gesetzesänderung in Kraft, die all diejenigen unter Ihnen betrifft, die Ihren Kunden Vertragsabschlüsse im Internet anbieten.<span id="more-5299"></span></p>
<p>Der <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312g.html" title="&sect; 312g BGB: Pflichten im elektronischen Gesch&auml;ftsverkehr">§ 312g BGB</a> wurde um drei Absätze erweitert:</p>
<blockquote><p>(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/246.html" title="Art. 246 EGBGB: Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen">Artikel 246</a> § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.</p>
<p>(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.</p>
<p>(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.</p></blockquote>
<p>Im Einzelnen heißt das für Sie folgendes:</p>
<h4>Erweiterte Informationspflichten</h4>
<p>Zunächst werden durch die Gesetzesänderung die Informationspflichten, die Sie auf der finalen Bestellseite aufführen müssen, erweitert werden. Dort muss der Kunde jetzt explizit die folgenden Angaben finden.</p>
<ul>
<li>die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt,</li>
<li>die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,</li>
<li>den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,</li>
<li>gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.</li>
</ul>
<p>Diese Angaben müssen deutlich abgehoben dargestellt sein, dem Verbraucher also quasi &#8220;<strong>ins Auge springen</strong>&#8220;.</p>
<h4>Der Bestell-&#8221;Button&#8221;</h4>
<p>Auch die Platzierung und Beschriftung des die Bestellung oder den Vertragschluss auslösenden Button ist nun sehr genauen Vorschriften unterworfen. So darf dieser Button nur einmal auf der Seite abgebildet sein um den Verbraucher nicht zu verwirren und er muss, so wie eine Unterschrift unter einem Vertrag am Ende der oben genannten Informationen stehen. Dabei darf er von diesen Angaben aber auch nicht durch gestaltende Elemente der Homepage getrennt sein, damit der Zusammenhang bestehen bleibt.</p>
<p>Der wichtigste Punkt ist wohl die Beschriftung des Buttons. Eine Variante, wie diese wohl auszusehen hat, ist im Gesetz ausdrücklich benannt:</p>
<blockquote><p>&#8220;zahlungspflichtig bestellen&#8221;</p></blockquote>
<p>Es ist aber auch möglich, andere Formulierungen zu verwenden, die dem Verbraucher aber eben so deutlich klar machen, dass mit der Betätigung dieses Buttons ein <strong>kostenpflichtiger</strong> Vertrag zustande kommt. Aus diesem Grunde wäre Formulierungen wie &#8220;<strong>Bestellen</strong>&#8221; oder &#8220;<strong>Weiter</strong>&#8221; <strong>unzulässig</strong>. Denn daraus lässt sich nicht erkennen, dass für die bestellte Leistung eine Zahlung fällig wird.</p>
<h4>Vertragsschluss</h4>
<p>Warum die Einhaltung dieser neuen Regelungen so wichtig ist, steht in dem dritten der neuen Absätze. <strong>Ein Vertrag mit dem Kunden kommt nur dann zustande, wenn sie eingehalten werden!</strong></p>
<h4>Fazit</h4>
<p>Seit heute sollte es keinen Online-Shop mehr ohne den Button nach den neuen Regeln mehr geben. Wenn Sie noch nicht umgestellt haben, dann sollten Sie das schnellstmöglich nachholen! Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihre Veränderungen den neuen Regelungen gerecht werden, dann fragen Sie uns!</p>
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		<title>Verbraucherinsolvenz – Verfahren und Chancen</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Jul 2012 07:17:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Simone Winkler</dc:creator>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Chancen]]></category>
		<category><![CDATA[geeignete Stelle]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzverwalter]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahren]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Ich habe ein paar Fragen an Sie:</p> <p>Müssen Sie sich jeden Tag überwinden, den Briefkasten zu öffnen, weil Sie Angst haben, was darin ist?</p> <p>Zucken Sie jedes Mal zusammen wenn es klingelt, weil Sie befürchten, dass es wieder der Gerichtsvollzieher ist?</p> <p>Wachsen Ihnen Ihre Schulden über den Kopf?</p> <p>Können Sie vor Sorge nicht mehr schlafen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich habe ein paar Fragen an Sie:</p>
<blockquote><p>Müssen Sie sich jeden Tag überwinden, den Briefkasten zu öffnen, weil Sie Angst haben, was darin ist?</p>
<p>Zucken Sie jedes Mal zusammen wenn es klingelt, weil Sie befürchten, dass es wieder der Gerichtsvollzieher ist?</p>
<p>Wachsen Ihnen Ihre Schulden über den Kopf?</p>
<p>Können Sie vor Sorge nicht mehr schlafen und wissen nicht mehr aus noch ein?</p></blockquote>
<p><span id="more-5259"></span></p>
<p>Wenn Sie die meisten dieser Fragen mit </p>
<blockquote><p>ja</p></blockquote>
<p>beantwortet haben, dann sollten Sie sich den folgenden Artikel genau durchlesen und sich überlegen, ob dies nicht auch eine Lösung für Sie wäre. Und auch wenn Sie selbst nicht in dieser prekären Lage sind, kennen Sie vielleicht jemanden, der Hilfe braucht und vielleicht können Sie ihm ja helfen:</p>
<h4>Warum ein Insolvenzverfahren?</h4>
<p>Das Verbraucherinsolvenzverfahren bietet dem Schuldner, der in den Anwendungsbericht des <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/305.html" title="&sect; 305 InsO: Er&ouml;ffnungsantrag des Schuldners">§ 305 InsO</a> fällt die Möglichkeit, sich von dem wachsenden Schuldenberg zu befreien und einen wirtschaftlichen Neuanfang zu starten. Das „Verharren“ in einem Schuldenberg verwehrt oft jede positive Zukunftsperspektive und sorgt für Frust und Ärger. Mit der Verbraucherinsolvenz schaffte der Gesetzgeber die Möglichkeit, innerhalb einer absehbaren Frist eine Entschuldung herbeizuführen und somit einen finanziellen Neuanfang zu starten. </p>
<h4>Der Verfahrensablauf</h4>
<p>Bevor Sie ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren beantragen können, muss ein <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Verbraucherinsolvenz#Au.C3.9Fergerichtlicher_Einigungsversuch" target="_blank">außergerichtlicher Einigungsversuch</a> stattgefunden haben. Erst nach dem Scheitern der Einigung kann ein Antrag auf Insolvenz gestellt werden. Die hierfür benötigte Bescheinigung können Anwälte oder anderweitige geeignete Personen oder Institutionen erstellen.</p>
<p>Kostenlose Beratungsdienste sind leider häufig mit sehr langen Wartezeiten verbunden. Wenn Sie an einer schnellen Schuldenbereinigung interessiert sind, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden. Wir möchten Ihnen zeigen, wie Sie zeitnah das notwendige Verfahren bewältigen können.</p>
<p>Als Rechtsanwälte führen wir für Sie den außergerichtlichen Einigungsversuch durch. Inhalt dieser ersten Stufe des Verfahrens ist es, mit den Gläubigern Kontakt aufzunehmen und sie um Mitteilung der aktuellen Forderungshöhe einschließlich aller Kosten und Zinsen zu bitten. Diese Kommunikation ist häufig problematisch, da nicht alle Gläubiger auf die Schreiben reagieren. Daher möchten wir dies für Sie übernehmen um Ihnen den Ablauf des Verfahrens so leicht wie möglich zu gestalten. Anschließend wird ein konkreter Tilgungsplan entworfen, aus dem Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familiensituation hervorgeht und den Gläubigern ein Vorschlag über die von Ihnen gewünschte Bereinigung unterbreitet wird. </p>
<p>Der Schuldenbereinigungsplan muss in angemessener Weise Ihre Vermögenssituation sowie die Interessen der Gläubiger berücksichtigen, da das Gericht andernfalls an der Ernsthaftigkeit des Einigungsversuches zweifelt und Ihren Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abweist. Die Erstellung des Bereinigungsplanes ist aufgrund der Individualität jedes einzelnen Falles oft mühsam und zeitaufwendig und daher möchten wir Ihnen mit unserer fachlichen Beratung zur Seite stehen.</p>
<p>Nun ist der weitere Verfahrensverlauf von den Gläubigern abhängig. Stimmen sämtliche Gläubiger Ihrem Schuldenbereinigungsplan zu, so werden Sie am Ende der Laufzeit schuldenfrei sein &#8211; solange Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen. Stimmen diese jedoch nicht zu, so benötigen Sie die von uns auszustellende Bestätigung über das Scheitern des Einigungsversuches um einen Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens sowie auf Restschuldbefreiung zu stellen. Mit Antragstellung wird das Gericht einen Insolvenzverwalter bestimmen, der sich dann um die Einhaltung des gerichtlichen Insolvenzplans kümmert und die Interessen der Gläubiger wahrnimmt.</p>
<p>Obschon also der Insolvenzverwalter nicht Ihre Interessen vertritt sondern die der Gläubiger, sind die Insolvenzverwalter nicht Ihr &#8220;Feind&#8221;. Sie werden so gut wie möglich mit Ihnen zusammenarbeiten.</p>
<h4>Warum sollten Sie zu uns kommen?</h4>
<p>Wir möchten Sie auf dem Weg zur Schuldenbefreiung begleiten, da wir aus Erfahrung wissen, dass es für die Schuldner schon eine große Befreiung ist, die Sache in andere, zuverlässige Hände zu geben. Dies kommt vor allem daher, dass die Gläubiger dann nicht mehr mit Ihnen, sondern mit uns kommunizieren und Sie sich damit nicht mehr belasten müssen. </p>
<p>Der Schritt zur Verbraucherinsolvenz ist zwar meistens mit Überwindung verbunden, denn letztendlich wird sich Ihr Leben dadurch ändern. Aber es bietet auch die Chance einen Schnitt zu machen und nach sechs Jahren schuldenfrei in eine neue Zukunft zu starten. </p>
<p>Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch mit uns, damit wir eruieren können, ob eine Insolvenz der richtige Weg für Sie ist.</p>
<p>Dieser Artikel entstand mit der tatkräftigen Unterstützung unserer Praktikantin Marleen Rienas. Vielen Dank!</p>
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		<title>Kettenarbeitsverträge &#8211; vorwärts in die Vergangenheit</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Jul 2012 09:17:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Simone Winkler</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BAG]]></category>
		<category><![CDATA[befristetes Arbeitsverhältnis]]></category>
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		<category><![CDATA[Kettenarbeitsverhältnis]]></category>
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		<category><![CDATA[Sachgrund]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Seit den &#8220;Arbeitsmarktreformen&#8221; sind befristete Arbeitsverträge praktisch immer zulässig. Soweit ein Befristungsgrund wie Vertretung oder vorübergehender Arbeitsbedarf erforderlich ist, lässt sich eigentlich immer etwas finden und auch in einem etwaigen Rechtsstreit erfolgreich verteidigen. Das führte zur Wiedergeburt der sogenannten Kettenarbeitsverträge, bei denen sich der Arbeitnehmer wie an einer Kette von einem befristeten Arbeitsvertrag zum nächsten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit den &#8220;Arbeitsmarktreformen&#8221; sind befristete Arbeitsverträge praktisch immer zulässig. Soweit ein Befristungsgrund wie Vertretung oder vorübergehender Arbeitsbedarf erforderlich ist, lässt sich eigentlich immer etwas finden und auch in einem etwaigen Rechtsstreit erfolgreich verteidigen. Das führte zur Wiedergeburt der sogenannten Kettenarbeitsverträge, bei denen sich der Arbeitnehmer wie an einer Kette von einem befristeten Arbeitsvertrag zum nächsten hangeln muss.</p>
<h3>Rechtshistorie ist auch mal ganz aufschlussreich</h3>
<p>Nur zur Erinnerung: Angefangen hat das Thema Ende der zwanziger/Anfang der dreißiger Jahren des letzten Jahrhunderts. Da gab schon einen gewissen Kündigungsschutz.</p>
<blockquote><p>Ausgerechnet das Arbeitsamt Düsseldorf hatte einen Stenografen mit nicht weniger als 25 befristeten Arbeitsverträgen nacheinander beschäftigt. Das geht so nicht, sagte das Reichsarbeitsgericht, jedenfalls in dieser extremen Ausgestaltung sei das eine rechtsmissbräuchliche Umgehung des Kündigungsschutzes, der Mann habe Anspruch auf eine Festanstellung.</p></blockquote>
<p>Diese Rechtsprechung hat sich dann weiterentwickelt bis zur vollständigen Untersagung von befristeten Arbeitsverträgen durch das Bundesarbeitsgericht Anfang der 60er Jahre. Argument war erneut der Kündigungsschutz: Er bestand jetzt nach heutigem Muster und sollte 100%ig Bestand haben. Der Gesetzgeber reagierte bald mit Regelungen über gewisse Ausnahmen, zunächst im Hochschulbereich etwa für wissenschaftliche Mitarbeiter. 1985 wurde dann allgemein  eine einmalige Befristung auf bis zu 18 Monaten möglich.  1996 erhöhte sich die Befristungsdauer auf maximal zwei Jahre, in dieser Zeit war eine höchstens zweimalige Verlängerung zulässig.</p>
<p>Durch die Arbeitsmarktreform im Jahre 2000 kam es dann zu der jetzigen Regelung: Vertragsdauer bei einer Befristung längstens zwei Jahre (Bei neu gegründeten Unternehmen sind es sogar vier) , in dieser Zeit höchstens dreimal verlängerbar, beim ersten Abschluss ohne und dann nur noch mit Sachgrund wie etwa Vertretung oder vorübergehender Bedarf. Sofern ein Befristungsgrund vorliegt, kann seitdem unbegrenzt ein befristetes Arbeitsverhältnis auf das nächste folgen. Es muss nur nach längstens je zwei Jahren immer wieder neu abgeschlossen werden.</p>
<p>Auf diese letzte Regelung wandte die Rechtsprechung nur eine beschränkte  Kontrolle an: Wurden befristete Arbeitsverhältnisse mehrfach verlängert, wurde nur überprüft, ob die letzte Befristung mit einem zulässigen Sachgrund bestand. Konnte der Arbeitgeber das nachweisen, blieb es bei der Befristung, selbst wenn schon die vorherigen Befristungen unzulässig waren.</p>
<h3>Das kommt einem doch bekannt vor</h3>
<p>Von dieser eingeschränkten Befristungskontrolle ist das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 18. Juli 2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 AZR 443/09" title="7 AZR 443/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)">7 AZR 443/09</a>) jetzt abgerückt: Vor dem Hintergrund einer Vorlageentscheidung des EuGH (Urteil vom 26. Januar 2012 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-586/10" title="EuGH, 26.01.2012 - C-586/10: K&uuml;c&uuml;k">C-586/10</a>), hat das BAG festgestellt, dass es „im Einzelfall unter Berücksichtigung besonderer Umstände“ rechtsmissbräuchlich sein kann, auch bei Vorliegen eines Sachgrundes eine Vielzahl von befristeten Arbeitsverträgen hintereinander zu koppeln.</p>
<blockquote><p>Im Streitfall ging es um einen in 11 Jahren 13mal in Folge wegen des Sachgrundes „Vertretung“ verlängerten Arbeitsvertrag der Mitarbeiterin in der Geschäftsstelle eines Gerichts, der dann plötzlich nicht mehr verlängert wurde.  Dazu führte das BAG aus, dass alleine die Zahl der Befristungen zwar nur wenig Aussagekraft habe.  Sieben Verlängerungen seien jedenfalls immer in Ordnung, bei 13 könne aber schon etwas dafür sprechen, dass die gesetzlich gegebene Gestaltungsfreiheit vom Arbeitgebers missbräuchlich ausgenutzt worden sei. Ob das hier wirklich so war, muss das Landesarbeitsgericht als Tatsacheninstanz feststellen.</p></blockquote>
<p>Das ist so ziemlich genau das, was schon das Reichsarbeitsgericht gesagt hatte. Nach einigem Hin- und Her sind wir also wieder da, wo wir vor fast 100 Jahren schon einmal waren. Ob man dazu jubelt oder weint, hängt wohl sehr vom eigenen Standpunkt ab. Fast unheimlich ist es, dass es jetzt wie damals um Mitarbeiter der Öffentlichen Hand ging. Geschichte wiederholt sich eben doch. Aber das hat wohl etwas damit zu tun, dass solche extremen  Kettenarbeitsverträge geradezu eine Spezialität der öffentlichen Arbeitgeber (ausgerechnet) sind. Private Arbeitgeber legen eben mehr Wert auf Mitarbeiterbindung, Motivation, soziale Sicherheit und  Vertrauen – auch das lässt tief blicken.</p>
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		<item>
		<title>Es geht alles, man muss es nur versuchen</title>
		<link>http://www.paragrafen-puzzle.de/wp/wp/es-geht-alles-man-muss-es-nur-versuchen/</link>
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		<pubDate>Thu, 19 Jul 2012 11:48:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Simone Winkler</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Anpassung]]></category>
		<category><![CDATA[Cloud]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Nutzungsbedingungen]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Erinnern Sie sich an meine <a href="http://www.breuning-winkler.de/cloudcomputing-warum-individuelle-vertrage-sinnvoll-sind" title="Artikelserie zum Thema Cloud Computing" target="_blank">Artikel zum Cloud Computing</a>? Darin habe ich Ihnen empfohlen, dass Sie einen Vertrag über die Nutzung von Cloud Angeboten immer aushandeln sollten und nicht die Nutzungsbedingungen unterschreiben, die Ihnen Ihr potentieller Anbieter vorlegt.</p> <p></p> <p>Wie richtig dieser Rat war, konnte ich in den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Erinnern Sie sich an meine <a href="http://www.breuning-winkler.de/cloudcomputing-warum-individuelle-vertrage-sinnvoll-sind" title="Artikelserie zum Thema Cloud Computing" target="_blank">Artikel zum Cloud Computing</a>? Darin habe ich Ihnen empfohlen, dass Sie einen Vertrag über die Nutzung von Cloud Angeboten immer aushandeln sollten und nicht die Nutzungsbedingungen unterschreiben, die Ihnen Ihr potentieller Anbieter vorlegt.</p>
<p><span id="more-5159"></span></p>
<p>Wie richtig dieser Rat war, konnte ich in den letzten Tagen erleben, als ein Mandant zu mir kam, der einen Vertrag über die Nutzung einer cloudbasierten IT-Business-Management-Software unterzeichnen wollte, aber nach der Lektüre eben jener Artikel der Ansicht war, dass es eine gute Idee sei, über den vorgelegten Vertrag einmal einen Rechtsanwalt drüber schauen zu lassen. Und er tat gut daran:</p>
<p>Der Vertragsvorschlag der in Richmond, England ansässigen Tochtergesellschaft eines amerikanischen Konzerns besteht aus acht Seiten. Sechs dieser acht Seiten beschreiben die Möglichkeiten der Software und nur zwei Seiten regeln tatsächlich die Vertragsbedingungen zwischen dem Anbieter und meinem Mandanten. Das muss nicht grundsätzlich schlecht sein, man kann auch auf einer oder zwei Seiten gute Verträge verfassen. Allerdings fehlten in dieser Vereinbarung all die wesentlichen Punkte, auf die ich in meinen Artikeln hingewiesen hatte.</p>
<p>Insbesondere enthielt der Vertrag auch die Bestimmung, dass zum einen eine Insolvenz des Auftraggebers ein Grund für eine fristlose Kündigung ist. Wenn man sich nun aber ansieht, zu welch frühem Zeitpunkt ein GmbH-Geschäftsführer zum Beispiel beim zuständigen Amtsgericht einen Insolvenzantrag stellen muss ist diese Vertragsregelung letztendlich der Tropfen der das Fass zum Überlaufen bringen könnte. Denn wie es in dem Vertragstext weiter hieß, führte eine fristlose Kündigung dazu, dass die Daten des Auftraggebers sofort eingefroren werden.</p>
<p>Dies wiederum hätte dann die Folge, dass der Auftraggeber, für den die Daten ja für das tägliche Geschäft essentiell sind, nicht mehr arbeiten könnte und damit dann wirklich in die Insolvenz rutschen würde, weil eben Aufträge nicht mehr ausgeführt werden könnten und damit auch kein Geld erwirtschaftet werden könnte um die Insolvenz doch noch abzuwenden.</p>
<p>Desweiteren enthielt der Vertrag, so wie ihn mir die Mandanten vorlegten nicht eine einzige Klausel zum Thema Datenschutz. Und das wo doch auch personenbezogene Daten an einen Dritten (den Auftragnehmer) übermittelt wurden und dieser auch noch ein amerikanisches Mutterunternehmen hat. § 11 BGSG verlangt zudem für den Fall einer Auftragsdatenverarbeitung, so wie sie hier vorlag, weitere, sehr detaillierte Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Auch hiervon war nichts zu lesen. Dies kann für den Auftraggeber unter Umständen sehr gefährlich werden, denn wo immer Ihre Daten auch gespeichert sind: <strong>Sie bleiben dafür verantwortlich!</strong></p>
<p>Ich habe den Vertrag also umfangreich bearbeitet und der Auftragnehmer, ein noch relativ junges Unternehmen, hat meine Veränderungen so wie sie waren angenommen. So wie ich den verantwortlichen Geschäftsführer verstanden habe, haben unsere Vertragsverhandlungen, in die auch der Datenschutzbeauftragte meiner Mandanten mit einbezogen war, bei ihm erst dazu geführt, dass er sich über die angesprochenen Problemkreise überhaupt einmal Gedanken gemacht hat. Bisher haben wohl alle Vertragspartner die vorgelegten Verträge so wie sie waren unterzeichnet. Ob sie das taten, weil sie die Verträge nicht richtig gelesen oder nicht verstanden haben, kann ich nicht beurteilen. Aber es ist und bleibt eine der häufigsten Lügen überhaupt, wenn jemand sagt oder unterschreibt:</p>
<blockquote><p>Ich habe die Nutzungsbedingungen gelesen und verstanden.</p></blockquote>
<p>Diese Erfahrung zeigt aber, dass es durchaus möglich ist, die vorgelegten Vertragsbedingungen zu den eigenen Gunsten verändern zu lassen. Man muss nur wissen, wie und wo man gegebenenfalls <a href="http://www.breuning-winkler.de/simone-winkler" title="Ich helfe Ihnen sehr gern!" target="_blank">Hilfe bekommt</a>!</p>
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		<title>Wenn die Chemie nicht stimmt</title>
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		<pubDate>Wed, 18 Jul 2012 10:27:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Simone Winkler</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[betriebsbedingt]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsfrieden]]></category>
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		<category><![CDATA[LAG Schleswig-Holstein]]></category>
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		<category><![CDATA[Streitschlichtung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Manchmal stimmt die Chemie unter den Kollegen einfach nicht. Das kann so weit gehen, dass sich die Kollegen weigern, mit einem bestimmten Mitarbeiter zusammenzuarbeiten oder dies zumindest androhen. Der Vorgesetzte ist dann verpflichtet, mäßigend auf die Streithähne einzuwirken und einen Ausgleich zu suchen. Klappt das nicht, kann die Situation eskalieren und den Betriebsfrieden und sogar [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Manchmal stimmt die Chemie unter den Kollegen einfach nicht. Das kann so weit gehen, dass sich die Kollegen weigern, mit einem bestimmten Mitarbeiter zusammenzuarbeiten oder dies zumindest androhen. Der Vorgesetzte ist dann verpflichtet, mäßigend auf die Streithähne<span id="more-5209"></span> einzuwirken und einen Ausgleich zu suchen. Klappt das nicht, kann die Situation eskalieren und den Betriebsfrieden und sogar den wirtschaftlichen Erfolg eines Betriebs oder Betriebszweigs erheblich stören. Wenn nichts hilft, kann in kleineren Betrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, natürlich wie sonst auch eine Kündigung ausgesprochen werden. Ein besonderer Kündigungsgrund ist da nicht erforderlich. Allerdings sollte sich jeder Chef darüber im klaren sein, dass eine solche Kündigung auf Druck der Belegschaft sein eigenes Ansehen schädigen kann, denn er hat den Mann oder die Frau schließlich eingestellt. So etwas gilt es also gut vorzubereiten.</p>
<h3>Letzter Ausweg Druckkündigung</h3>
<p>In größeren Betrieben bleibt als letzter Ausweg die sogenannte Druckkündigung: Sie erfolgt &#8220;auf Druck&#8221; anderer Mitarbeiter. Sie kann je nach Situation personen- oder betriebsbedingt sein. Benimmt sich der Mitarbeiter tatsächlich nicht so, wie er sollte, ist der Ärger der Kollegen zumindest nachvollziehbar. Vor einer personenbedingten Kündigung ist dann aber wie fast immer eine vorherige Abmahnung erforderlich, die natürlich schon ein erhebliches Fehlverhalten voraussetzt. Ändert der Arbeitnehmer sein Verhalten dann nicht, kann dann sogar eine fristlose Kündigung berechtigt sein.</p>
<p>Anders und noch schwieriger ist es, wenn dem Arbeitnehmer eigentlich kein Vorwurf zu machen ist, wenn er eben einfach nicht zum Rest der Belegschaft passt. Kommt es nach einer Kündigung zu einer Kündigungsschutzklage, muss der Arbeitgeber im ersten Schritt nachweisen, dass er alles Zumutbare unternommen hat, um den Betriebsfrieden wieder herzustellen. Im zweiten Schritt muß er dann nachweisen, dass seinem Betrieb ein erheblicher und nicht hinnehmbarer Schaden droht, wenn der Arbeitnehmer weiter beschäftigt würde. Das alles ist schwierig und geht kaum ohne schmutzige Wäsche zu waschen.</p>
<h3>Hohe Anforderungen</h3>
<p>An die Wirksamkeit einer Druckkündigung stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen:</p>
<blockquote><p>Der gekündigte Vertriebsmitarbeiter war auf Kurzarbeit gesetzt, Gespräche über eine Vertragsaufhebung scheiterten. Zwei seiner Kollegen, die für hohe Umsätze sorgten, hatten dann erklärt, so der Arbeitgeber, selbst zu kündigen, wenn der Kurzarbeiter weiterbeschäftigt werde. Dieser hatte zuvor der Arbeitsagentur angezeigt, dass der Arbeitgeber die Kurzarbeit für ein Zusatzgeschäft nutze.</p></blockquote>
<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 20.03.2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 Sa 331/11" title="LAG Schleswig-Holstein, 20.03.2012 - 2 Sa 331/11">2 Sa 331/11</a>) hat die Kündigung schon deshalb für unwirksam gehalten, weil der Arbeitgeber es versäumt habe, konkrete Maßnahmen zur Beseitigung der Drucksituation zu ergreifen. Darunter verstand das Gericht, wie sich aus der Urteilsbegründung ergibt, wohl in erster Linie intensive Gespräche mit den Betroffenen. Eine Versetzung oder gar Umorganisation des Betriebs hat das Gericht nicht angeführt, aber auch solche Maßnahmen können je nach ihrer Schwere und Auswirkung durchaus erforderlich sein. Möglicherweise war hier klar, dass so etwas nicht in Frage kam. Irgendein fachliches oder menschliches Fehlverhalten, das die Ablehnung durch die anderen Mitarbeiter zumindest verständlich gemacht hätte, lag übrigens offenbar nicht vor.</p>
<p>Hier hatte der Arbeitgeber also schon den ersten Schritt vor einer Druckkündigung versiebt, den Versuch der Bereinigung der Situation. Geholfen hat das dem Arbeitnehmer aber letztlich nicht: Das LAG hat den Arbeitsvertrag auf Antrag des Arbeitgebers aufgelöst, weil ihm eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger wegen seiner Anzeige bei der Arbeitsagentur nicht zuzumuten sei. Unabhängig von der sachlichen Berechtigung der Anzeige hätte der Kläger die Frage eines möglichen Mißbrauchs des Kurzarbeitergeldes zunächst mit dem Arbeitgeber besprechen müssen. Weil er das nicht tat, so das Gericht, müsse der Arbeitgeber befüchten, dass der Arbeitnehmer auch künftig Betriebsinterna ohne zwingenden Grund und sogar in Vergeltungsabsicht nach außen trage. Dieser Ausgang des Verfahrens zeigt, dass auch beim Kampf um den Arbeitsplatz immer mit Besonnenheit und Vorsicht zu agieren ist. Wer draufhaut, haut sich leicht selbst heraus.</p>
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		<title>Das wird spannend&#8230;</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Jul 2012 07:02:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Simone Winkler</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Anschlussinhaber]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[LG Hamburg 308 O 495/11]]></category>
		<category><![CDATA[Mitbewohner]]></category>
		<category><![CDATA[Störerhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[volljährige Kinder]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Eine der umstrittensten Fragen im Rahmen der Rechtsstreitigkeiten auf Grund von Filesharing-Aktivitäten ist die Frage in wie weit der Anschlussinhaber verpflichtet ist, seine volljährigen Mitbewohner, welche den Internetanschluss ebenfalls nutzen dürfen, zu kontrollieren um eben solchen Aktivitäten zu verhindern. Nun hat das Landgericht Hamburg &#8211; Beschluss vom 21.6.12 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=308 O 495/11" title="LG Hamburg, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine der umstrittensten Fragen im Rahmen der Rechtsstreitigkeiten auf Grund von Filesharing-Aktivitäten ist die Frage in wie weit der Anschlussinhaber verpflichtet ist, seine volljährigen Mitbewohner, welche den Internetanschluss ebenfalls nutzen dürfen, zu kontrollieren um eben solchen Aktivitäten zu verhindern. Nun hat das Landgericht Hamburg &#8211; Beschluss vom 21.6.12 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=308 O 495/11" title="LG Hamburg, 21.06.2012 - 308 O 495/11">308 O 495/11</a> &#8211; in einem Verfahren den folgenden Hinweisbeschluss erlassen:<span id="more-5203"></span></p>
<blockquote><p>„Die Parteien werden auf folgendes hingewiesen:</p>
<p>Die Frage der dem Anschlussinhaber im Rahmen der Störerhaftung obliegenden Prüfpflichten gegenüber im Haushalt lebenden volljährigen Kindern ist umstritten. Nach dem hiesigen Kenntnisstand hat von den Oberlandesgerichten bisher nur das OLG Frankfurt/M. sich eindeutig dahingehend positioniert, das ohne Anlass keine Pflichten bestehen (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR-RR 2008, 73" title="OLG Frankfurt, 20.12.2007 - 11 W 58/07">GRUR-RR 2008, 73</a>, 74). in gleicher Weise hat das Landgericht Mannheim entschieden (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2007, 267" title="LG Mannheim, 29.09.2006 - 7 O 76/06: (Mit-) St&ouml;rerhaftung des Internet-Anschlussinhabers f&uuml;r (P...">MMR 2007, 267</a> und 2007, 74). Das OLG Köln hat diese Frage in der von dem Beklagten für sich in Anspruch genommenen Entscheidung vom 16.5.2012 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BeckRS 2012, 10844" title="OLG K&ouml;ln, 16.05.2012 - 6 U 239/11">BeckRS 2012, 10844</a>) ausdrücklich offen gelassen. Das von dem Kläger zitierte Urteil vom 30.5.2005 zu der Geschäftsnummer 310 O 374/11 (Anm.: Urteil des LG Hamburg vom 30.05.2012) betrifft die Haftung für einen im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden 28-jährigen Sohn der Lebensgefährtin.</p>
<p>Die Kammer hat diese Frage noch nicht ausdrücklich entscheiden müssen. Sie neigt der Auffassung des OLG Frankfurt/Main und des LG Mannheim zu. Bei volljährigen Kindern kann davon ausgegangen werden, dass diesen bekannt ist, dass sie solche Rechtsverletzungen im Internet nicht begehen dürfen. Eine Instruktionspflicht wäre daher reine Förmelei. Der Möglichkeit einer Verletzung entgegen wirken könnte letztlich nur ein regelmäßiges Überwachen. Das ist gegenüber volljährigen Familienmitgliedern aber ohne Anlass nicht zumutbar. Die Überlassung des Internetanschlusses beruht auf dem familiären Verbund. Prüfungs- und Überwachungspflichten gegenüber Kindern sind innerhalb dieses Verbundes nur zumutbar, soweit diese im Rahmen von deren Erziehung und der Fürsorge in Abhängigkeit von deren Alter erforderlich sind. Bei volljährigen Kindern müssen Eltern im Regelfall davon ausgehen dürfen, dass diese eigenverantwortlich richtig handeln. In einem – grundsätzlich geschützten – familiären Verbund ist es weder ihnen zumutbar, ein volljähriges Kind ohne Anlass Überwachungsmaßnahmen auszusetzen, noch muss ein volljähriges Kind eine solche anlasslose Überwachung hinnehmen.</p>
<p>Das hätte hier zur Folge, dass nach Aktenlage weder eine Täter- noch eine Störerhaftung in Betracht kommt.</p></blockquote>
<p>Spannend ist dieser Beschluss für mich und meine Mandanten deshalb, weil das AG Hamburg noch am 06.06.2012 in einem laufenden Verfahren den folgenden Hinweisbeschluss erließ:</p>
<blockquote><p>Das Gericht weist die Parteien auf folgendes hin:</p>
<p>&#8230;</p>
<p>In Betracht kommt indes eine Haftung als Störer. Nach ständiger Rechtsprechung des Amts- und Landgerichts Hamburg haftet der Anschlussinhaber auch dann jedenfalls als Störer, wenn Familienangehörige und Dritte über seinen Anschluss urheberrechtlich geschützte Werke im Rahmen von Tauschbörsen Dritten öffentlich zugänglich machen im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">§ 19a UrhG</a>. Hiernach obliegen dem Anschlussinhaber grundsätzlich Prüfpflichten, wenn er seinen Anschluss Dritten &#8211; auch volljährigen Dritten &#8211; zur Verfügung stellt. Vor dem Hintergrunddes auch allgemein bekannten Umfangs von Filesharing kann niemand &#8211; auch nicht der Beklagte &#8211; die Augen davor verschließen, dass des Überlassen eines Internetzugangs an Dritte die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich bringt, dass von diesen derartige Rechtsverletzungen begangen werden. Dieses Risiko löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Etwas anderes dürfte lediglich dann gelten, wenn allein der Ehegatte Zugriff auf den Rechner hatte. Das Gericht erlaubt sich zu diesem Zusammenhang, aus der Entscheidung des OLG Köln zu zitieren:</p>
<blockquote><p>Von einer anlasslosen zumutbaren Prüf- und Kontrollpflicht der Beklagten gegenüber ihrem Ehemann ist dagegen nicht auszugehen. Wie der Senat bereits an anderer Stelle näher ausgeführt hat, bestehen im Verhältnis zu einer Ehefrau als Internetanschlussinhaberin zu ihrem Ehemann als überwiegendem Nutzer eines solchen Anschlusses keine vergleichbaren Kontrollpflichten wie im Verhältnis der Elter zu ihren &#8211; insbesondere minderjährigen &#8211; Kindern oder anderen Hausgenossen.</p></blockquote>
<p>Auch das OLG Köln geht also weiterhin davon aus, dass gegenüber Kinder &#8211; minderjährigen aber eben auch volljährigen &#8211; sowie &#8220;anderen Hausgenossen&#8221; Kontrollpflichten bestehen.Dass der Beklagte seinen Söhnen gegenüber diesen Pflichten nachgekommen ist &#8211; hierzu bestand angesichts der beruflichen  und privaten Interessen der Söhne wohl auch Anlass &#8211; ist bislang nicht ausreichend ersichtlich.</p></blockquote>
<p>Damit vertritt das Amtsgericht hier derzeit die genau gegensätzliche Meinung als das Berufungsgericht&#8230;</p>
<p>Es wird also tatsächlich spannend, ob und wie sich die Ansicht des Amtsgerichtes nach dem neuen Beschluss des Landgerichtes auswirken wird, denn in unserer Argumentation haben wir uns bisher immer auf die auch vom Landgericht benannten Gründe berufen um eine Klageabweisung zu erreichen.</p>
<p>Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.</p>
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