Freistellung schützt Arbeitnehmer nicht vor einer fristlosen Kündigung
Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt hat, so ist eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Freistellung nicht ausgeschlossen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber erst während der Freistellung Kenntnis von einer schwerwiegenden Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Arbeitnehmer erhält. Eine derart schwere Pflichtverletzung liegt vor, wenn ein Bankberater kurz vor Beginn der Freistellung zahlreiche dem Bankgeheimnis unterliegende Daten der von ihm betreuten Kunden an seine private E-Mail-Adresse schickt.
Sachverhalt:
Der Kläger war bei der beklagten Bank als Firmenkundenbetreuer angestellt. Am 16.6.2010 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2010 und die Freistellung des Klägers ab dem 1.7.2010 bei Fortzahlung der Bezüge vorsah.
Am letzten Arbeitstagen übermittelte der Kläger eine Reihe von E-Mails an sein privates E-Mail Postfach bei einem Freemailer. Bei den hierin enthaltenen Informationen handelte es sich überwiegend um dem Bankgeheimnis unterliege Daten, wie etwa Daten der vom Kläger betreuten Kunden, Dokumente mit Auflistungen eingeräumter Kreditlinien und in Anspruch genommener Kredite, Risikoanalysen verschiedener Unternehmen und Kreditverträge.
Als die Bank hiervon erfuhr, kündigte sie das Arbeitsverhältnis am 20.7.2010 fristlos. Mit seiner Kündigungsschutzklage machte der Kläger geltend, er habe die Daten lediglich dazu nutzen wollen, um während der Feistellung im Training zu bleiben; eine Weitergabe an Dritte habe er nicht beabsichtigt.
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten hob das Hessische LAG diese Entscheidung auf und wies die Klage ab und erklärte die fristlose Kündigung damit für wirksam (Urteil vom 29.8.2011, Aktenzeichen: 7 Sa 248/11).
Gründe:
Der Kläger verstieß in schwerwiegender Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, indem er derart sensible Daten kurz vor Beginn seiner Freistellung an sein privates E-Mail-Fach sendete. Eine solche Pflichtverletzung kann auch in einem durch Freistellung ruhenden Arbeitsverhältnis eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Es ist zwar vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung regelmäßig eine Prognose aufzustellen, ob der Arbeitnehmer sich künftig vertragstreu verhalten wird. Diese Prognose spricht hier aber gegen eine fristlose Kündigung, da wegen der Freistellung keinerlei Wiederholungsgefahr bestanden hat. Der Kläger hat allerdings das Vertrauen der Beklagten durch sein Handeln so schwer erschüttert, dass ein Festhalten am Arbeitsverhältnis und die Fortzahlung der Bezüge nicht mehr zumutbar waren. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Klägers ein nahezu gleich großes Gewicht hat wie eine strafbare Handlung zulasten des Arbeitgebers.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Behauptung des Klägers, er habe die Daten nicht an Dritte weitergeben wollen. Diese Einlassung ist allein als unbeachtliche Schutzbehauptung zu werten.
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