Darf ein Arbeitnehmer muslimischen Glaubens die Arbeit verweigern, wenn er alkoholische Getränke in die Regale einsortieren soll?

Mit dieser Frage hat sich heute das Bundesarbeitsgericht zu befassen, Az: – 2 AZR 636/09. Ein Arbeitnehmer muslimischen Glaubens hatte zunächst in der Waschstraße eines Geschäfts gearbeitet. Als diese geschlossen worden war, wechselte er in den dazugehörigen Supermarkt, wo er in der Getränkeabteilung des Bereichs „Allgemeine Lebensmittel“ über mehrere Jahre eingesetzt wurde. Als er zwischendurch in der Frischwarenabteilung arbeite war er, offenbar wegen der Kälte, regelmäßig arbeitsunfähig erkrankt. Deshalb setzte sein Arbeitgeber ihn erneut in der Getränkeabteilung ein. Dort sollte er unter Anderem Auffüllarbeiten erledigen. Nun weigerte sich der Arbeitnehmer allerdings strickt diese Auffüllarbeiten auszuführen. Er berief sich auf seinen Glauben. Danach sei ihm jeder Umgang mit Alkohol verboten.

Der Arbeitgeber forderte den Mitarbeiter erneut mehrmals auf, die Auffüllarbeiten zu erledigen. Als der Arbeitnehmer den Aufforderungen auch weiterhin nicht nachkam, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos und vorsorglich ordentlich nach der vertraglichen Kündigungszeit.

Kündigung unwirksam?

Der Arbeitnehmer hielt die ausgesprochene Kündigung für unwirksam und legte Kündigungsschutzklage ein. Er machten geltend, dass ihm auch bei der Verrichtung seiner Arbeit die Religionsfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG die Arbeitsverweigerung erlaube. Denn nach dem Koran sei ihm jeder Umgang mit Alkohol verboten.

Beide Parteien stritten darüber, ob der Arbeitnehmer bereits früher mit Alkohol umgegangen sei und ob er nicht auch woanders eingesetzt werden könne. Der Arbeitgeber konnte jedoch darlegen, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner hohen Fehlzeiten nicht in der Frischeabteilung eingesetzt werden könne. In anderen Bereichen sei nur qualifiziertes Fachpersonal einsetzbar.

LAG Schleswig-Holstein

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wies die Klage ab, Urteil vom 20. Januar 2009 – 5 Sa 270/08. Es stellte jedoch die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung fest, wies allerdings die Klage im Übrigen ab. Der Arbeitnehmer legte Revision gegen diese Entscheidung ein. Heute hat das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden.

BAG Entscheidung

Das Arbeitsgericht hat über einen Gewissenskonflikt zu entscheiden. Es geht dabei um die Frage, welches Grundrecht in diesem Fall Gewichtiger ist: Der Glaube des Arbeitnehmers oder die Berufsfreiheit des Arbeitgebers. Seien wir auf die Entscheidung gespannt.

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