Impressum auf Facebook – Wir haben eins!
Noch am Mittwoch bei meinem Vortrag zu den verschiedenen Fallstricken, über die ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem IT-Recht fallen kann, hatte ich darüber gesprochen, dass auch für Social Media Profile die gleichen Vorschriften gelten, wie auch für eine gesetzmäßige Homepage.
Einen Tag später wurde bekannt, dass das Landgericht Aschaffenburg – Urt. v. 19.08.2011 – Aktenzeichen 2 HK O 54/11- diese Impressumspflicht bestätigt hat.
Die Beklagte, welche Facebook auch als Marketinginstrument benutzte, hatte kein eigentliches Impressum auf der eigenen Facebookseite eingebunden, sondern lediglich im Bereich “Info” einen Link auf das Impressum auf der eigenen Homepage gesetzt. Dem LG Aschaffenburg war dies aber nicht ausreichend, da das Gericht davon ausging, dass man die nach § 5 TMG notwendigen Informationen, nicht unter dem Punkt “Informationen” sucht. Nun ja, das kann man, denke ich, auch anders sehen.
Auf dem nebenstehenden Bild können Sie sehen, dass wir selbst inzwischen ein solches Impressum auf unserer Facebookseite eingefügt haben. Das ist technisch nicht schwer umzusetzen, auch hier können Sie sich bei Fragen gern an uns wenden.
Die Richter kamen zudem zu der Erkenntnis, dass die dort vorgehaltenen Informationen auch nicht aussagekräftig genug sei hinsichtlich der Frage, wer für die Facebookseite inhaltlich verantwortlich sei.
Mit diesem Urteil hat das LG Aschaffenburg das bestätigt, was ich meinen Mandanten und auch Zuhörern in den Vorträgen schon lange predige: Bitte halten Sie auch in den Sozialen Netzwerken ein Impressum vor, wenn Sie diese auch geschäftsmäßig nutzen.
Was bei Facebook durch die Erstellung eines neuen Menüpunktes noch recht einfach geht, ist bei Twitter zum Beispiel schon viel schwieriger, da dort bei weitem nicht die gleichen Möglichkeiten wie bei Facebook existieren. Insbesondere hat man in dem Feld, in dem man etwas über sich selbst schreiben kann, gar nicht ausreichenden Platz, um die notwendigen Informationen einzutragen. Wir haben das ganze für uns so gelöst, dass bei Twitter an dieser Stelle der Link auf unser Impressum gesetzt ist. Wenn hierzu auch noch der eindeutige Hinweis gegeben wird, dass dort die entsprechenden Informationen zu finden sind, sollte dies ausreichend sein.
Fazit
Nach der langen Diskussion um dieses Thema und der nun vorliegenden eindeutigen Entscheidung des LG Aschaffenburg befürchte ich, dass es nun wieder einige Abmahnungen geben wird. Denn durch das Fehlen des Impressums handelt ein Unternehmen unlauter im Sinne des § 3 UWG und dies kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen. Sollten Sie Beratungsbedarf haben, zögern Sie bitte nicht uns anzurufen.
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