Wohnungsgenossenschaften sind eine schöne Sache.

Als Genosse ist man Miteigentümer seines Vermieters und muss keine Kaution stellen. Während bei einem normalen Mieter die Zinsen auf die Kaution nicht ausgezahlt werden, sondern die Mietsicherheit zunächst erhöhen. Stattdessen erhält der Genosse seine jährliche Dividende auf den Genossenschaftsanteil tatsächlich ausgezahlt.

Doch es kann Situationen geben, wo eben dieser Genossenschaftsanteil für den Mieter als Schuldner schlechter behandelt wird, als es eine Kaution würde.

Sachverhalt

Am 31.8.2009 kündigte der Insolvenzverwalter die Genossenschaftsanteile einer von ihm vertretenen Schuldnerin, um damit das der Masse gebührende Auseinandersetzungsguthaben zu realisieren. Die Genossenschaft kündigte daraufhin die von der Schuldnerin genutzte Wohnung und bot ihr an, einen Mietvertrag abzuschließen und die Wohnung gegen Leistung einer Mietkaution von 585 € zu behalten.

Die Mietsicherheit finanzierte die Schuldnerin durch ein Darlehn der A, die dafür mtl. 25 € von der der Schuldnerin gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt einbehält. Am 21.9.2009 hat die Schuldnerin beantragt, ihr für einen Teilbetrag i.H.v. 585 € des im Frühjahr 2010 fälligen Auseinandersetzungsguthabens Vollstreckungsschutz gem. § 765a ZPO zu bewilligen.

Nachdem die Schuldnerin hiermit in zweiter Instanz vor dem Landgericht zunächst Recht bekommen hatte hob der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 2.12.2010, IX ZB 120/10, die zugunsten der Schuldnerin ergangene Entscheidung des Landgerichtes auf.

Gründe

Der Insolvenzverwalter kann die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft mit dem Ziel, den zur Insolvenzmasse gehörigen Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 73 GenG) zu realisieren, kündigen. Das insolvenzrechtliche Kündigungsverbot für gemieteten Wohnraum ist auf diesen Fall nicht entsprechend anwendbar. Hier hatte der Insolvenzverwalter eben nicht den Mietvertrag, sondern “nur” die Genossenschaftsanteile gekündigt. Die anschließende Kündigung durch die Genossenschaft war hiervon rechtlich zu trennen.

Das Auseinandersetzungsguthaben aus der Kündigung des Genossenschaftsanteils fällt in die Insolvenzmasse. Eine entsprechende Anwendung des § 765a ZPO über § 4 InsO kommt nicht in Betracht. Die Vorschrift ermöglicht es nicht, der Masse ausdrücklich kraft Gesetzes (§§ 35, 36 InsO) zugewiesene Vermögenswerte wieder zu entziehen.

Soweit das LG meint, § 765a ZPO sei einschlägig, weil dies der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe gebiete, steht diese Auffassung im Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH. § 765a ZPO ermöglicht den Schutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Die Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Anzuwenden ist § 765a ZPO nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führen würde. Da  auf Sozialhilfe ein gesetzlicher Anspruch (vgl. § 17 Abs. 1 S. 1 SGB XII) besteht ist es nach Auffassung des BHG für Schuldner keine besondere Zumutung; die Sozialhilfe ermögliche dem Bezieher ein menschenwürdiges Dasein. Der Umstand, dass ein Schuldner infolge der Zwangsvollstreckung Sozialhilfe beantragen muss, reicht deshalb für die Anwendbarkeit des § 765a ZPO nicht aus.

Fazit

Diese Entscheidung eröffnet Gläubiger u.U. neue Möglichkeiten, von ansonsten zahlungsunfähigen Schuldnern im Rahmen der Insolvenz und ggf. auch im Wege der Zwangsvollstreckung zumindest eine teilweise Befriedigung zu erlangen. Für den betroffenen Genossen bedeutet es hingegen insoweit eine Schlechterstellung gegenüber dem normalen Mieter, in dessen Mietverhältnis und Kautionsguthaben während der Dauer des Mietverhältnis nicht wirksam eingegriffen bzw. vollstreckt werden kann.

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