Ist Ihr Auto durch Verschulden eines anderen Verkehrsteilnehmers erheblich beschädigt, wird in der Regel ein Kfz-Sachverständiger Reparaturkosten und Reparaturwürdigkeit feststellen. Daneben finden sich in seinem Gutachten dann noch Angaben zur Reparaturdauer und zum “merkantilen Minderwert”. Gemeint ist damit der Umstand, dass ein Fahrzeug selbst mit einem fachgerecht reparierten Unfallschaden typischerweise einen geringeren Wiederverkaufswert hat als ein sonst gleiches Fahrzeug ohne Unfall. Auch diese Wertdifferenz muß der Schädiger ersetzen.

Streit der Rechenmethoden

Leider sind die Sachverständigengutachten dabei alles andere als nachvollziehbar. Sind bei den Reparaturkosten seitenlange Listen bis zur letzten Schraube aufgeführt, steht beim Minderwert fast immer nur etwas von  “Angemessenheit” oder es werden so lustige Namen wie “Ruhkopf-Sahm” oder “Halbgewachs-Berger” aufgeführt. Gemeint sind dann bestimmte Berechnungsmethoden, benannt nach ihren jeweiligen Schöpfern.

Berücksichtigt werden dabei in unterschiedlicher Gewichtung etwa die Wiederbeschaffungskosten eines vergleichbaren (unfallfreien) Wagens, die Reparaturkosten, Alter und Laufleistung oder auch das Verhältnis von Material- und Lohnkosten bei der Reparatur. Dummerweise können je nach Methode durchaus ganz unterschiedliche Ergebnisse herauskommen, und das durchaus zu Ihren Lasten.

Dabei gibt es dann auch noch unterschiedliche Einschränkungen etwa für Bagatellschäden und Anbauteile wie Spiegel oder Stoßstangen. Ab einem Alter ab fünf Jahren oder einer Laufleistung ab 100.000 Km wird ein merkantiler Minderwert häufig noch immer pauschal abgelehnt. Die Idee dahinter: Ein so altes Auto wird durch eine fachgerechte Reparatur eigentlich mehr erneuert als durch den Unfall verschlechtert. Bei den heutigen Autos ist das aber so sicherlich nicht mehr haltbar.

Genaues weiß man nicht

Wirklich durchgesetzt hat sich eine bestimmte Methode nicht. Die Gerichte erklären meistens die jeweils vom Sachverständigen vorgerichtlich genannten Beträge als an sich sachgerecht, weisen dann aber darauf hin, dass “sich jede strikte Pauschalierung verbietet und es stets auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.” In der Tat macht es einen Unterschied, ob die Seitenteile eines topgepflegten Garagenwagens ausgetauscht werden oder die eines heruntergefahrenen Laternenparkers, der in seinem Leben weder Waschstraße noch Politur gesehen hat und schon deutliche Rostschäden aufwies. Im Streitfall führt das häufig dazu, dass die Gerichte Auf- oder Abschläge ansetzen, die letztlich nach Gefühl und Erfahrung geschätzt werden. Das darf ein Gericht nach § 287 ZPO durchaus, es muß nicht zwingend einen “Obergutachter” einschalten. Diese “Einzelfallgerechtigkeit” hat durchaus Vorteile: Es kann genügen, eine höhere Wertminderung nachvollziehbar und überzeugend darzulegen und es ist immerhin klar, dass es keine festen Grenzen für ein Fahrzeugalter von fünf Jahren oder eine Laufleistung  von zum Beispiel 100.000 km gibt.

Faustformel kann helfen

Soweit kommt man allerdings nur, wenn man die Angabe des Gutachters nicht als gottgegeben akzeptiert, einen Streit nicht scheut und im Prozeß fleissig und sachgerecht vorträgt. Dazu besteht oft genug Anlass, werden doch erfahrungsgemäß vergleichbare Schäden bei vergleichbaren Fahrzeugen durchaus sehr unterschiedlich bewertet. Sicherheit kann hier nur eine genaue Nachprüfung auch unter Berücksichtigung des konkreten Gebrauchtwagenmarktes bringen. Immerhin gibt es eine “allgemeine Faustformel”, mit der man den merkantilen Minderwert leicht für einen durchschnittlichen Wagen zumindest ansatzweise abschätzen kann:

Minderwert in % der Netto-Reparaturkosten, grobe Richtung
im ersten Betriebsjahr        30%
im zweiten Betriebsjahr      25%
im dritten Betriebsjahr       20%
im vierten Betriebsjahr      15%
im fünften Betriebsjahr      10%

Weicht die Angabe in dem Gutachten davon nennenswert zu Ihren Ungunsten ab, kann sich eine genauere Überprüfung durchaus lohnen. Der Unfall war sicher schon ärgerlich genug, da müssen Sie dann nicht auch noch Geld mit dem “merkantilen Minderwert” verschenken.

3 Responses to Merkantiler Minderwert leichtgemacht

  1. Christian sagt:

    Sehr interessant, aber kann man diesen “merkantilen Minderwert” auch geltend machen, wenn man das Fahrzeug garnicht oder selbst repariert?

    Gruß

    Ich

  2. Hans U. Geisler sagt:

    Ja, das geht auch bei der sogenannten “fiktiven Abrechnung” oder einer Eigenreparatur. Wird das Fahrzeug allerdings nicht mindestens sechs Monate weiterbenutzt sondern z.B. vorher verkauft, gibt es inzwischen insgesamt nur noch die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Der merkantile Minderwert fällt dann nicht an.

    Viele Grüße
    Hans U. Geisler

  3. Jacques sagt:

    Bei einer Fahrzeugreparatur hat meine Werkstatt versehentlich meinen Wagen (15 Monate alt, ca. 45.000 € Neupreis) mit der Hebebühne derart beschädigt, so dass Kotflügel und Stoßfänger ausgetauscht werden mussten.

    Ein von der Werkstatt beauftragter Sachverständiger berechnet daraufhin den merkantilen Minderwert auf Basis zweier Stundensätze:
    1. offizieller Stundensatz, der auch eine Versicherung in Rechnung gestellt worden wäre (ca. 125 € netto)
    2. deutlich niedrigeren interner Stundensatz (ca. 85 € netto)

    Die Berechnung auf Basis der unterschiedlichen Stundensätze kommt zu drastisch unterschiedlichen merkantilen Minderwerten (über 100% Unterschied). Da die Reparatur des Schadens zum Teil direkt im eigenen Haus erfolgte, hält der Sachverständige den niedrigen Stundensatz für ausschlaggebend.

    Auf welcher Basis müssen die Reperaturkosten zur Berechnung eines merkantilen Minderwertes angegeben werden? Auf Basis marktüblicher Preise oder gelten auch “ausgedachte” Stundensätze?

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