Muss er das wirklich wissen

In einem normalen Zivilverfahren wird der Gegner zwar dem Grunde nach darüber informiert, dass eine Partei Prozesskostenhilfe beantragt hat. Die Unterlagen, aus denen sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers ergeben, erhält der Gegner jedoch nicht zur Einsichtnahme.

Nach einer Ergänzung des § 117 Abs. 2 ZPO ist dies in Familiensachen unter Umständen anders. 

Hintergrund

Danach darf das Familiengericht dem Gegner zur Klärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Einsichtnahme in die eingereichten Unterlagen gewähren und diese dem Gegner zur Stellungnahme zuleiten. Materiell-rechtliche Voraussetzung ist, dass dem Gegner ein gesetzlicher Auskunftsanspruch im Bezug auf die Einkommensverhältnisse des Antragstellers zusteht.

 

Urteil

Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) hat in seiner Entscheidung vom 04.11.2010, 7 WF 872/10 sich nun mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob dies nur dann gilt, wenn die Einkommensverhältnisse zwischen den Verfahrensbeteiligten überhaupt im Streit stehen.

Das OLG Koblenz hat dies verneint und es als ausreichend angesehen, dass dem Grunde nach der Auskunftsanspruch besteht. Dass der Berechtigte den Auskunftsanspruch selbst (bislang) nicht wahrgenommen hat sei rechtlich unerheblich.

 

Fazit

Daraus folgt für die Zukunft, das in jedem Fall, in dem zwischen den Verfahrensbeteiligten eine gesetzliche Auskunftspflicht im Bezug auf das Einkommen des Antragstellers dem Grunde nach besteht das Gericht seine Antrags Unterlagen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe) vollständig an den Gegner zur Einsicht, Prüfung und Stellungnahme übersenden darf und wahrscheinlich auch wird.

Das mag für den Betroffenen emotional vielleicht nur schwer zu ertragen sein. Es ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. Und vor dem Hintergrund, dass

 

  1. die Angaben im Prozesskostenhilfeverfahren wahr sein müssen,
  2. der Prozesskostenhilfebegehrende arm im Sinne des Gesetzes sein muss um dem Grunde nach bedürftig zu sein wird,
  3. hierdurch rein faktisch außer der Tatsache, dass nur ein geringes Einkommen erzielt wird, kaum Informationen preisgegeben werden, die zu verschweigen sich lohnt

 

sind die negativen Konsequenzen der Änderung der Rechtslage und ihrer Auswirkung auf die Rechtsprechung bei näherer Betrachtung wohl durchaus zu ertragen.

 

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