Darf der Arbeitnehmer seinen Dienstwagen auch privat nutzen, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil und Sachbezug. Sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Fahrzeug rechtswidrig vorenthält, kann der Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen.

Nutzungsausfallentschädigung

Dieser Schadensersatz richtet sich nach § 275 Abs. 1 iVm. § 280 Abs. 1 Satz 1, § 283 Satz 1 BGB und stellt eine sogenannte Nutzungsausfallentschädigung dar. Die Höhe des zu ersetzenden Schadens richtet sich nach der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzung. Wie aber sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist?

Der Fall

In einem Fall, den das Bundesarbeitsgericht kürzlich entschied, klagte ein Bauleiter gegen seinen Arbeitgeber, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 9 AZR 631/09. Sein Arbeitsvertrag sicherte ihm auch die private Nutzung des Dienstwagens zu. Von Anfang März bis Mitte Dezember 2008 war der Bauleiter arbeitsunfähig erkrankt. Der Arbeitgeber verlangte die Herausgabe des Dienstwagens vom Bauleiter. Dieser kam dem Verlangen im November 2008 nach und erhielt den Dienstwagen erst zurück nachdem er die Arbeit Mitte Dezember wieder aufnahm. Für die Zwischenzeit, in welcher der Bauleiter den Dienstwagen nicht privat nutzen konnte, verlangte er die oben genannte Nutzungsausfallentschädigung. Die Gerichte der verschiedenen Instanzen wiesen seine Klage ab.

Die Entscheidung

Und auch die Revision, die schließlich vor das Bundesarbeitsgericht führte, war nicht erfolgreich. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts begründete seine Entscheidung damit, dass die Gebrauchsüberlassung eines PKW zur privaten Nutzung eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung darstellt. Als Teil der Arbeitsvergütung sei sie deshalb nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet. Nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz schuldet der Arbeitgeber die Fortzahlung des Arbeitsentgelts, wenn ein Arbeitnehmer krank wird, allerdings nur für sechs Wochen. Wer länger als sechs Wochen krank ist, erhält keine Entgeltfortzahlung mehr sondern Krankengeld. Nachdem der Bauleiter also länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt war, hatte er keinen Anspruch mehr auf seine Arbeitsvergütung und damit auch keinen Anspruch mehr auf die private Nutzung seines Dienstwagens. Da er keinen Anspruch auf die Nutzung hatte, ist ihm durch die Vorenthaltung des Dienstwagens auch kein Schaden entstanden. Eine Nutzungsausfallentschädigung stand ihm deshalb nicht zu.

Rechtsanwalt

Welche Ansprüche tatsächlich bestehen und welche nicht, erläutert Ihnen gerne der im Arbeitsrecht versierte Rechtsanwalt.

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