Prozesskostenhilfe

Sie haben ein rechtliches Problem – können sich aber keinen Anwalt leisten?

Sofern es noch nicht zu einem Prozess gekommen ist oder kommen muss, können dann Beratungshilfe oder die Öffentliche Rechtsberatung (ÖRA) eine Lösung für Sie sein.

Falls Sie jedoch bereits verklagt wurden oder selbst der Auffassung sind, dass ein Prozess unvermeidlich ist kann hier ggf. eine Finanzierung des Prozesses im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgen.

Über die Prozesskostenhilfe (PKH) kann einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden. Prozesskostenhilfe kommt in Betracht, wenn eine Verfahrenspartei aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Anwalts- und Gerichtskosten für den Prozess aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe trägt der Staat. Sie ist eine spezialgesetzlich geregelte Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege und dient der Umsetzung der Rechtsschutzgleichheit.

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse können bis zu vier Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits oder sonstiger Beendigung nochmals überprüft werden. Abhängig vom Ergebnis der Überprüfung kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe widerrufen oder eine Ratenzahlung anordnen oder abändern.

Wird ein Anwalt beauftragt, die Prozesskostenhilfe zu beantragen, fällt hierfür eine Gebühr  an. Diese beträgt soviel wie die Verfahrensgebühr des Bezugsverfahrens, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird, höchstens jedoch eine volle Gebühr (1,0). Wer einen Anwalt mit dem Prozesskostenhilfeantrag beauftragt, muss ihn selbst bezahlen. Für das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe fallen zunächst keine Gerichtskosten an.

Die bewilligte Prozesskostenhilfe deckt nur die Gerichtskosten und die Gebühren des eigenen Anwalts ab. Verliert die Partei den Prozess, muss sie die gegnerischen Rechtsanwalts- und ggf. Gerichtskosten im gleichen Umfang erstatten, wie dies auch bei nicht bedürftigen Personen der Fall ist, außer bei arbeitsgerichtlichen Prozessen erster Instanz. Im Bewilligungsverfahren selbst findet keine Kostenerstattung an den Gegner statt. Sofern Prozesskostenhilfe nicht bewilligt wird, kann man daher noch von dem Verfahren Abstand nehmen und hat – außer den Kosten des eigenen Anwalts – keine weiteren Kosten zu tragen.

 

2 Responses to Prozesskostenhilfe

  1. [...] Folgen leben möchte. Die Frage der Kostentragung durch Dritte (Rechtschutzversicherung, Prozesskostenhilfe, Beratungshilfe bzw. ÖRA) liegt hier allein im Bereich des Mandanten. Auch wenn der Anwalt über [...]

  2. [...] ein realer Hintergrund: Deutlich die Mehrzahl aller Scheidungen bundesweit werden auf der Basis von Prozesskostenhilfe, bzw. – wie es seit der Einführung des FamFG richtig heißt [...]