Sittenwidriger Lohn unterhalb von Tarifverträgen
In Zeitungen und im TV kann man immer wieder hören und lesen, dass es schwierig ist, einen festangestellen Arbeitsplatz zu erhalten. In der Diskussion wird immer wieder von der Generation Praktikum berichtet. Und so manch stellt sich die Frage, wie er überhaupt zu einer bezahlten Festanstellung gelangen kann.
In dieser aus Sicht des Arbeitnehmers schwierigen Situation neigen Arbeitnehmer dann dazu, auch zu geringen Löhnen Arbeitsverträge abzuschließen.
Zum Leben zu wenig, zum Sterben zu viel
mag sich dann mancher Arbeitnehmer denken. Und fragt sich dann: “Geht da noch was?”
Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Allgemeinverbindlichkeit u.a.
Zunächst einmal gilt: pacta sunt servanda = Verträge sind zu schützen (einzuhalten).
Daher muss man zunächst prüfen, ob sich aus dem Arbeitsvertrag selbst nicht eine höhere Bezahlung ableiten lässt. Werden alle Zeiten vergütet und richtig abgerechnet? Häufig ist dies jedoch gerade bei Geringverdienern nicht das Problem. Die Verträge sind aufgrund der dargestellten Ausgangslagen derart ungleichmäßig ausgestaltet, dass der Arbeitgeber gar keine Veranlassung hat, das Gehalt falsch zu berechnen.
Interessanter kann dann schon die Frage sein, ob sich u.U. aus einem Tarifvertrag hier zu einem höheren Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers führen. Unmittelbar gelten unserer Erfahrung nach die Tarifverträge in den seltensten Fällen, in denen sich über das Gehalt gestritten werden soll, weil entweder der Arbeiternehmer und/oder der Arbeitergeber nicht der Tarifbindung unterliegen. Der eine ist nicht in einer Gewerkschaft. Der andere nicht im Arbeitgeberverband.
Trotzdem gelten die Regelungen aus Tarifverträgen manchmal. Nämlich dann, wenn entweder ein Tarifvertrag für Allgemeinverbindlich erklärt wurde oder das Arbeitnehmerentsendegesetz Anwendung findet. Hier kann gerade in Branchen typischer Geringverdiener häufig für den Arbeitnehmer etwas herausgeholt werden.
Sittenwidrigkeit von geringen Löhnen unterhalb des Tariflohnes
Rechtlich spannend wird die Frage, wie sich Tarifverträge auf den einzelnen Arbeitsvertrag auswirken, wenn sie sich trotz all der vorstehend dargestellten Gründe eigentlich gar nicht auswirken.
Hierbei geht es um die Frage, ob einzelvertraglich vereinbarte Löhne, die deutlich unterhalb des Tariflohnes liegen, u.U. sittenwidrig sind. In dem Fall wäre gem. § 138 BGB die einzelvertragliche Abrede über das Gehalt unwirksam. In diesem Fall müsste stattdessen ein übliches, angemessenes Entgelt bezahlt werden.
Die Arbeitsgerichte gehen nun seit mehreren Jahren davon aus, dass eine deutliche Unterschreitung von mindestens 1/3 wohl dazu führt, dass das Entgelt sittenwidrig niedrig ist.
Beispiel:
- Ein Stundenlohn von sechs Euro für eine Fachverkäuferin ist vor allem dann sittenwidrig, wenn die Verkäuferin ein Geschäft quasi alleine führt. Der Einzelhandelstarifvertrag in Sachsen sehe in vergleichbaren Fällen geltende Tariflöhne von 12,34 Euro pro Stunde vor. Eine um etwa die Hälfte niedrigere Vergütung sei nicht gerechtfertigt. Die Fachverkäuferin habe somit Anspruch auf die von ihr geforderten 8,50 € Stundenlohn.
Arbeitsgericht Leipzig, Urteil vom 11.03.2010 [Aktenzeichen: 2 Ca 2788/09] - Ein Stundenlohn von 5 € für Arbeitskräfte, die als Auspackhilfen in Supermärkten tätig sind, ist sittenwidrig niedrig. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der klagenden Arbeitnehmerin den – um mehr als ein Drittel höheren – Tariflohn zu zahlen.
Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 17.06.2008 [Aktenzeichen: 1 Sa 29/08] - Lohnwucher liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 des üblichen Tariflohns der betreffenden Branche erreicht. Die Klage war in den Vorinstanzen unter Berücksichtigung der der Klägerin eingeräumten Sachleistungen, insbesondere einer Wohngelegenheit auf dem Betriebsgelände, erfolglos. Auch unter Einbeziehung der Sachbezüge betrug die gezahlte Stundenvergütung im Klagezeitraum weniger als 2/3 der tariflichen Stundenvergütung. Die Gesamtumstände, insbesondere die gesetzwidrig hohen und zudem unregelmäßigen Arbeitszeiten verdeutlichten die Ausbeutung der Klägerin. Das BAG hob daher das vorinstanzliche Urteil vom 17.04.2008 des Landesarbeitsgericht Hamburg [Aktenzeichen: 1 Sa 10/07] auf.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.04.2009 [Aktenzeichen: 5 AZR 436/08]
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