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Bei der Prüfung der Höhe der Unterhaltsansprüche sind dem Grunde nach alle erzielten Einkünfte des Unterhaltsschuldners mit zu berücksichtigen. Dies führt bei der Aufnahme einer Nebentätigkeit häufig dazu, dass durch die sich dann erhöhen den Unterhaltsverpflichtungen für den Unterhaltsschuldner – mindestens subjektiv – die Aufnahme der Nebentätigkeiten sich nicht mehr lohnt.
Der Bundesgerichtshof hat in [...]
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