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Jugendschutzbeauftragter – die Pflicht und der Nutzen
By Simone Winkler On 29. April 2010 · Leave a Comment · In Internetrecht, IT-Recht, Ordnungswidrigkeiten
Jeder geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, hat dem Grunde nach einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Das gilt folglich für jeden geschäftsmäßigen (gewerblichen) Anbieter im Bereich von Sex und Erotik, insbesondere Online-Shops und entsprechende Themenforen.
Partnerschaft
Bergedorfer Straße 131
21029 Hamburg
Tel: 040 72 00 89 29
Fax: 040 72 00 89 95Rechtsanwälte
*Die oben genannten Rechtsgebiete stellen die Tätigkeitsschwerpunkte unserer Rechtsanwälte dar.Archiv
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