Überstunden bezahlt?
In zahlreichen Arbeitsverhältnissen werden Überstunden geleistet. Die gesetzliche Obergrenze für Überstunden richtet sich nach dem Arbeitsschutz. Grundsätzlich darf eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten werden. Jeder Arbeitsvertrag muss die Bezahlung von Überstunden transparent und verständlich regeln. Tut er dies nicht, kann das für den Arbeitgeber teuer werden. Denn nicht eindeutige Klauseln sind nichtig. Dann muss der Arbeitgeber nachzahlen.
Klausel in Arbeitsverträgen
Viele Arbeitsverträge enthalten die Klausel, dass Überstunden bereits mit der Grundvergütung abgegolten sind.
Eine solche Regelung kann für leitende Angestellte zwar grundsätzlich rechtmäßig sein, was mit dem höheren Gehalt zusammen hängt. Allerdings finden sich solche Klauseln auch immer wieder bei normalen Angestellten. Dort sind diese Klauseln regelmäßig unwirksam. Das birgt für Unternehmen die Gefahr Überstunden über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nachzahlen zu müssen.
Oft erst nach Kündigung
Ob die Überstünden gesondert zu bezahlen sind oder nicht, stellt sich oft erst dann heraus, wenn dem Arbeitnehmer gekündigt worden ist. Vorher versuchen Arbeitnehmer ihre diesbezüglichen Ansprüche selten gerichtlich durchzusetzen.
Erfolgreiche Klage
Der Erfolg einer Klage hängt unmittelbar davon ab, ob der Arbeitnehmer die geleisteten Überstunden beweisen kann. Aber auch unstreitig erbrachte Überstunden sind vom Arbeitgeber nur zu vergüten, wenn er diese angeordnet hat. Die Anordnung kann aber auch stillschweigend erfolgt sein. Billigt oder duldet der Arbeitgeber etwa die Überstunden, entsteht dadurch bereits der Anspruch des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber hat insoweit unmittelbar zu reagieren und Gegenmaßnahmen zu ergreifen, LAG Berlin-Brandenburg – Az. 15 Sa 166/10.
Das Bundesarbeitsgericht
Jüngst hatte das Bundesarbeitsgericht erneut über die Zahlung von Überstunden zu entscheiden, Urteil vom 01.09.2010 – Az. 5 AZR 517/09. Dort wurde festgestellt, dass sich aus dem Arbeitsvertrag unmissverständlich die konkrete Anzahl der Überstunden ergeben müsse, die mit Grundgehalt abgegolten werden soll. Zehn Prozent der Arbeitszeit könnten pauschaliert mit dem Grundgehalt abgegolten werden, so das Gericht. Auch hier gibt es aber Grenzen, die vom Arbeitgeber einzuhalten sind.
Fazit
Jeder Arbeitgeber ist gut darin beraten, Überstunden zeitnah etwa durch Freizeitausgleich abzubauen.
Arbeitgeber, die Ihre arbeitsvertraglichen Klauseln überprüfen lassen möchten oder sich mit einer Klage konfrontiert sehen, sollten einen Rechtsanwalt aufsuchen, der im Arbeitsrecht tätig ist. Erhebliche finanzielle Risiken können so vermieden oder abgemildert werden.
Arbeitnehmer, denen gekündigt worden ist, sollten grundsätzlich ihre Ansprüche von einem Rechtsanwalt prüfen lassen. Ansonsten gehen Ihnen unter Umständen Nachzahlungen in großer Höhe verloren.
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