Umgang gegen den Willen des Berechtigten
Nicht jedesmal, wenn Eltern sich trennen, muss der Umgang mit den Kindern vor Gericht geklärt werden. In vielen Fällen schaffen die Eltern dies auch gut allein. Manchmal gelingt das aber eben nicht. Weil der Trennung verschiedenste Verletzungen vorausgegangen sind, die es den Eltern im nachhinein schwer machen, miteinander einen entspannten Umgang zu pflegen.
Dann kommen wir Anwälte ins Spiel. Um zusammen mit dem Familiengericht eine Lösung zu moderieren oder nötigenfalls auch zu erzwingen, die die Eltern nicht mehr alleine zum Wohle des Kindes aushandeln konnten.
Der Normalfall ist dabei, dass der betreunde Elternteil den Umgang zwischen Kind und umgangsberechtigten Elternteil irgendwie erschwert oder verhindert. Durch eine gerichtliche Umgangsregelung, die nötigenfalls auch zwangsweise durchgesetzt wird, kann man dieses Problem in den Griff kriegen.
Doch was ist, wenn der eigentlich umgangsberichtigte Elternteil den Umgang mit dem Kind gar nicht will?
Gesetzliche Regelung
Die entsprechende Regelung in § 1684 BGB ist eigentlich von sprachlich nicht zu überbietender Eindeutigkeit:
Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Daraus folgt dem Grunde nach, dass nicht nur der betreuende Elternteil zur Gewährung des Umgangs verpflichtet werden kann. Sondern auch der nicht betreuende, nur umgangsberechtigte Elternteil dem Kind gegenüber zur Gewährung von Umgang verpflichtet ist.
Problemfälle
In meiner praktischen Tätigkeit war dies seit ich Anwalt bin noch nie ein reales Problem. Weil die Fälle schon ziemlich atypisch liegen müssen, damit
- der eine Elternteil ausdrücklich keinen Umgang wünscht und
- gleichzeitig der andere Elternteil – oder das Jugendamt – ihn trotzdem dazu zwingen will.
Man stelle sich das vor:
Ein nicht zum Umgang bereiter Elternteil wird verpflichtet, das Kind zu treffen. Die beiden sitzen anschließend für mehrere Stunden während der Dauer des Umgangs in einem Raum. Und das Elternteil macht nicht. Es sitzt nur da und wartet ab. Bis die vom Gericht angeordnete und wohl möglich erzwungene Zeit abgelaufen ist. Weil man nach dem Wortlaut des Gesetzes zwar Umgang gewähren muss. Aber eine bestimmte Form der Ausgestaltung nicht vorgeschrieben werden kann.
Ich stelle mir das für das Kind extrem grausam vor!
Lösung der Rechtsprechung
Mit einem Fall, bei dem es auf die Entscheidung dieser Frage ankam, musste sich tatsächlich einmal die Justiz befassen.
Dort war das Kind aus einem Seitensprung des Vaters entstanden. Anschließend war der Vater zu seiner Ehefrau zurück gekehrt. Und hatte, um seine Ehe nicht zu gefährden, jeden Kontakt mit dem Kind abgelehnt. Das Kind selbst lebte zwischenzeitlich in einem Heim, weil die Mutter es nicht betreuen konnte oder wollte. Gleichwohl wollte die Mutter den Vater durch das Familiengericht verpflichten lassen, Umgang mit dem Kind zu haben.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 1. 4. 2008 – 1 BvR 1620/ 04 – hat nun entschieden, dass ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, in der Regel nicht dem Kindeswohl dient.
So tragisch dieser konkrete Einzelfall für das Kind ist, ist diese Entscheidung zu begrüßen. Weil alles andere aus den vorstehend dargestellten Gründen nicht praktikabel oder für das Kind irgendwie förderlich oder angenehm gewesen wäre.
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