Kürzlich kam ein Mandant zu uns, weil er ein Problem mit seiner Versicherung hatte. Die Versicherung verweigerte den Deckungsschutz aus seiner Hausratsversicherung mit der Begründung, dass die als gestohlen gemeldeten Gegenstände sich nicht in der versicherten Wohnung befanden.

Zu Recht?

Wie so oft im Leben lautet die Antwort des Anwaltes dann: „Das kommt darauf an.“

Wenn sich zum Beispiel Bekleidung oder auch eine Kamera wegen eines Umzuges zwischengelagert in einem Büro befinden, so lange die neue Wohnung noch nicht bezugsfertig ist, dann sind auch diese Gegenstände noch von dem Versicherungsschutz umfasst. Dies hat das OLG Hamm in seinem Urteil 20 U 54/07 entschieden.

Dort waren die von der Hausratsversicherung umfassten Gegenstände aus den verschlossenen Geschäftsräumen gestohlen worden.

Dasselbe gilt im Übrigen auch, wenn aus einem verschlossenen Hotelzimmer (beschädigtes Türschloss oder Scheibe) etwas gestohlen wird. Auch dann miss die Hausratsversicherung einspringen.

 

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