Widerrede des Arbeitnehmers
Ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmer beleidigt, muss sich gefallen lassen, dass dieser sich wehrt.
Der Fall
In einem Fall in NRW – LAG Köln 30.12.2010, 5 Sa 825/10 – ging es um Lohnpfändungen, die ein Arbeitgeber zwar vom Gehalt abzog, allerdings nicht an den Gläubiger weiterleitete und den Austausch über diesen Sachverhalt zwischen der Frau des Arbeitnehmers und der Steuerberaterin des Arbeitgebers. Der Junior-Geschäftsführer bezeichnete im Nachgang das Verhalten der Frau des Arbeitnehmers als asozial. Vor weiteren Arbeitnehmer antwortete der Arbeitnehmer „Pass bloß auf, was du sagst!“ und „Pass bloß auf, Junge“. Diese Aussage empfand der Junior-Geschäftsführer als Beleidigung und als Untergrabung seiner Autorität. Er kündigte daraufhin den Mitarbeiter fristlos.
Kein ausreichender Kündigungsgrund
Das Gericht befand demgegenüber, dass kein Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorlag. Die fristlose Kündigung sei unwirksam. Es liege bereits kein pflichtwidriges Verhalten des Arbeitnehmers vor.
Verfehlung des Unternehmens
Das Gericht erläutert, dass die Autoritätsabsprache und die Bedrohung zwar zu beachten seien. Allerdings sei ebenso festzuhalten, dass sich das Unternehmen ein deutliches Fehlverhalten zurechnen lassen müsse. Schließlich habe dieses Arbeitsentgeld veruntreut. Außerdem habe der Junior-Geschäftsführer die Ehefrau des Arbeitnehmers beleidigt. Diese Beleidigung musste von dem Mitarbeiter nicht hingenommen werden. Vielmehr konnte er unmissverständlich deutlich machen, dass er eine Fortsetzung oder weitere Verbreitung solcher Beleidigungen nicht hinnehmen würde.
Autorität verspielt
Der Junior-Geschäftsführer könne sich auch nicht darauf berufen, dass dadurch seine Autorität angezweifelt und er abgewertet oder gar bedroht werde. Denn die Autorität, die der Junior-Geschäftsführer im Betrieb grundsätzlich in Anspruch nehmen dürfe, beruhe stets auf korrektem und rechtmäßigem Auftreten.
Im vorliegenden Fall habe sich der Junior-Geschäftsführer allerdings selbst unrechtmäßig verhalten. Dadurch habe er sich selbst seiner Autorität beraubt. Bei wem keine Autorität vorliegt, kann diese auch nicht herabgesetzt werden. Im Übrigen verneint das Gericht eine Bedrohung und sieht in der Äußerung lediglich die deutliche Klarstellung, er möge von der Wiederholung der Beleidung absehen.
Fazit
Bei Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollte ein kompetenter Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden. Nicht jedes Verhalten rechtfertigt eine fristlose Kündigung.
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