Dumpinglöhne können teuer werden. Eigentlich sieht § 9 Nr. 2 AÜG (Arbeitnehmerüberlasssungsgesetz) vor, dass zeitweise verliehene Arbeitnehmer nicht weniger Lohn erhalten dürfen als die Stammbelegschaft des Entleihers (“Equal Pay”). Ausnahmen sind nur auf Grund eines Tarifvertrags möglich. Klar, dass da keine der etablierten großen Gewerkschaft mitmachen wollte. In die Lücke sprang eine etwas undurchsichtige “Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit” (CGZP). Sie schloß mit Zeitarbeitsfirmen fleißig Tarifverträge zu besonders günstigen Konditionen – für die Arbeitgeber. Pech war nur, dass das Bundesarbeitsgericht später feststellte, dass die CGZP keine wirksamen Tarifverträge abschließen konnte (BAG, Beschluss vom 14.12.2010, 1 ABR 19/10). Festgestellt wurde das allerdings zunächst nur mit Wirkung ab dem 07.12.2009. Vorher sah es wohl kaum anders aus, endgültig geklärt ist das aber noch nicht.

Nachforderung möglich

Die Folge ist die Geltung des § 9 Abs. 2 AÜG. Das kann zweierlei bedeuten: Der Zeitarbeiter kann eine Gehaltsnachforderung haben, wenn er nach dem unwirksamen Tarifvertrag weniger erhielt als der vergleichbare Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb. Ob diese Forderung tatsächlich besteht und noch durchsetzbar ist, muß stets im Einzelfall geprüft werden. Dabei geht es nicht nur um die Vergütungshöhe, sondern auch etwa um Ausschlußfristen, die trotz Unwirksamkeit der ursprünglichen Tarifverträge gelten können. Aber den Zeitarbeitsfirmen droht noch eine andere Gefahr: Die Sozialversicherung verlangt gleichfalls Nachschläge. War mehr geschuldet als der tatsächlich gewährte und abgerechnete Lohn, hätten die Arbeitgeber höhere Sozialabgaben abführen müssen. Diverse Zeitarbeitsfirmen haben deshalb bereits Bescheide über Nachzahlungen in teilweise sehr erheblicher Höhe erhalten. Vorausgegangen war stets eine Prüfung der Unternehmen.

Vorläufig muß nicht gezahlt werden – oder doch?

Die Unternehmen verteidigen sich in aller Regel mit zwei Argumenten: Einmal stehe bis jetzt nur die Unwirksamkeit der Tarifvertrage ab Ende 2009 fest. Darüber hinaus hätten sie jedenfalls bis zur Entscheidung des BAG, also bis Ende 2010, auf die Wirksamkeit der Tarifverträge vertrauen können. Höhere Sozialbeiträge könnten deshalb aus diesen Zeiten nicht verlangt werden. Entscheiden wird letztlich das Bundessozialgericht, das kann noch eine Weile dauern. Damit haben die Unternehmen ein Problem: Die Beitragsbescheide können schon vollstreckt werden, ein endgültiges Urteil braucht es dafür nicht. Das Sozialgericht Hamburg ist Ende 2011 der Argumentation der Zeitarbeitsunternehmen aber immerhin teilweise gefolgt: Da die Wirksamkeit der Tarifverträge vor Ende 2009 jedenfalls noch unsicher sei, hatte es die Vollstreckung bis auf weiteres gestoppt. Genau andersherum aber das Hessische Landessozialgericht,  das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen und auch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Beschl. 10.5.2012  - L 8 R 164/12 B ER - ) in neuen und gerade veröffentlichten Entscheidungen: Alles spreche dafür, dass die Tarifverträge der CGZP auch schon vor Ende 2009 unwirksam gewesen seien, ernsthafte Zweifel daran gebe es da nicht. Auch der Vertrauensschutz ziehe nicht: Bloßer guter Glaube in die Wirksamkeit eines Tarifvertrags nutze gar nichts. Geschützt werden könne nur ein Vertrauen darauf, dass eine höchstrichterliche Rechtsprechung sich nicht von heute auf morgen ändere. Aber das komme nicht in Frage: Eine Rechtsprechung des BAG zur CGZP habe es nicht gegeben, also gab es da auch kein Vertrauen.

Nachrechnen hilft

Für den Hamburger Bereich gibt es offenbar noch keine endgültige Entscheidung, aber die Landessozialgerichte entscheiden in der Regel schon recht gleichförmig. Sicher helfen tut aus Arbeitgebersicht also nur das genaue Nachrechnen und der Nachweis, dass entweder keine oder zumindest nur eine geringere Lohndifferenz bestand. Gelingt dies, bestehen durchaus Chancen, die Zahlung aufzuschieben und letztlich ganz oder teilweise zu vermeiden. Aufgpassen müssen aber auch die Arbeitnehmer: Ansprüche auf Lohnnachzahlungen für 2009 verjähren Ende 2012.

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