Zum ersten, zum zweiten und zum

Sie wissen wie es weitergeht. Es war wohl DIE Meldung des gestrigen Tages, die zuerst bei Heise erschien: Die Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Regensburg versteigert offene Forderungen ihrer Mandantschaft im Wert von 90.000.000 €.

Ich glaube es wurde lange keine Meldung so diskutiert wie diese. Aber während sich Kollegen und Betroffene Gedanken über das Warum und die Folgen aus der Versteigerung machen, habe ich mich zudem gefragt:

Dürfen die das?

Und zwar rein aus der datenschutzrechtlichen Sicht.

Was passiert bei einem Verkauf der Forderung?

Den Verkauf von Forderungen nennt man Factoring. Der ursprüngliche Forderungsinhaber tritt die Forderung an einen Dritten ab und bekommt dafür im Gegenzug einen bestimmten Prozentsatz der Summe ausgezahlt. Die Folge der Abtretung ist geregelt in § 398 BGB. Der abtretende (Zedent) verliert die Rechte an der Forderung, in die der annehmende Neugläubiger (Zessionar) eintritt.

Und dann?

Der Zessionar kauft die Forderung ja nicht zum Selbstzweck, sondern um diese dann zu verwerten, sprich einzutreiben. Um dies zu können muss der Zedent dem Zessionar aber auch alle dazugehörigen Unterlagen zur Verfügung stellen, denn sonst könnte dieser die offenen Forderungen ja nicht mehr durchsetzen. Die Informationen, die dabei weitergegeben werden müssen umfassen neben den persönlichen Daten wie Namen und Adresse, auch die Verbindungsdaten des Telekommunikationsanbieters. Alles personenbezogene Daten im Sinne des § 3 I BDSG.

Ist diese Weitergabe erlaubt?

Nach § 28 I BDSG ist die Erhebung, Speicherung, Veränderung oder Übermittlung von Daten oder ihre Nutzung für eigene Geschäftszwecke erlaubt,

  1. wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist,
  2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder
  3. wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.

Für den Fall das die Speicherung und Weitergabe (zum Beispiel an den eigenen RA) erfolgt, um Rechtsverletzungen zu verfolgen ist die Speicherung der Daten in meinen Augen gerechtfertigt. Wenn nicht aus der Nr. 1, dann doch wenigstens auch Nr. 2, denn die Verfolgung von Rechtsverletzungen dürfte wohl zweifelsohne ein geschütztes Interesse der Rechteinhaber sein.

Aber was ist mit der Weitergabe der Daten im Rahmen der Abtretung? Nr. 1 entfällt dann, weil es sich hier nicht um ein Rechtsgeschäft mit den Betroffenen handelt. Nr. 2 entfällt meines Erachtens auch, weil das rein monetäre Interesse am Verkauf der Forderung durch die Rechteinhaber wohl kaum ein berechtigtes Interesse sein kann, welches dem Interesse an der informationellen Selbstbestimmung des Betroffenen überwiegt. Nach Nr. 3 dürfen Daten weitergegeben werden, die allgemein zugänglich sind. Allgemein zugänglich sind aber bestenfalls die Namen und Adressen der Betroffenen. Auf keinen Fall darunter fallen die Verbindungsdaten, die beim Provider gespeichert gewesen sind. Denn hierfür war sogar eine Entscheidung eines Gerichtes notwendig um diese zu erlangen.

Wenn uns also § 28 I BDSG nicht weiterhilft, schauen wir mal ein Stückchen weiter (kleine Bemerkung am Rande: Unsere Profs haben uns früher immer gesagt, wir sollen auch ein Stück weiter lesen im Gesetz ;-) ). Dort stoßen wir auf § 28 II BDSG. Dieser enthält Regelungen, die etwas weitergehen als die des Absatzes 1:

  1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3,
  2. soweit es erforderlich ist,
    a) zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder
    b) zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten

    und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat, oder

  3. wenn es im Interesse einer Forschungseinrichtung zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

Die Nr. 1 ist hier nicht gegeben, das habe ich gerade schon beschrieben. Auch Nr. 2 sehe ich nicht als gegeben an, weil die Abtretung der Forderung und damit die Übergabe der Daten der Betroffenen nicht zur Erfüllung eines schutzwürdigen Interesses des Zessionars dienen. Und Nr. 3 trifft auch nicht zu, das haben wir ganz schnell abgehandelt.

Fazit

In meinen Augen dürfen die Rechteinhaber hier maximal solche Daten wie Namen und Adressen der angeblichen Rechteverletzer weitergeben, weil diese unter Umständen öffentlich zugänglich sind. Auf keinen Fall weitergegeben werden dürfen aber die Verbindungsnachweise. Dies wiederum bedeutet für den Zessionar, dass er die Forderungen nicht durchsetzen könnte.

Ich gehe davon aus, dass dieses Problem den Rechteinhabern durchaus bewusst ist, es sie aber nur peripher interessiert, da der Verstoß gegen das BDSG, den sie mit der Weitergabe sämtlicher Daten begehen, nicht zur Unwirksamkeit der Abtretung führt. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 27. Februar 2007 – Az. XI ZR 195/05 – bereits entschieden.

Die Betroffenen haben die Möglichkeit, im Zweifel Schadensersatzansprüche aufgrund der Weitergabe ihrer Daten geltend zu machen. Sie können die Rechteinhaber auch beim zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten anzeigen.

5 Kommentare zu „Zum ersten, zum zweiten und zum“

  • Miraculix:

    Interessanter Gesichtspunkt.
    Im § 28 I BDSG Abs. 2 wird das berechtigte Interesse die
    Unterlassung von Urheberrechtsverstößen sein.
    Für den Rechteinhaber wird in einem solchen Fall das
    Interesse des Betroffenen zurückstehen müssen.
    Der Zessionär hat aber kein Interesse an der Unterlassung;
    es sei denn Ihm werden auch die zugrundeliegenden Rechte
    übertragen.
    Davon kann man in diesem Fall wohl nicht ausgehen.

    Ich bin gespannt wie das ausgeht…

  • [...] bzw verwendet werden? Sagen wir mal so, hier haben wir noch nicht darüber gesprochen. In meinem Blog habe ich heute Mittag einen Artikel dazu [...]

  • Daytrader:

    [...]In meinen Augen dürfen die Rechteinhaber hier maximal solche Daten wie Namen und Adressen der angeblichen Rechteverletzer weitergeben, weil diese unter Umständen öffentlich zugänglich sind.[...]
    Evl habe ich ja einen Denkfehler aber die Klarnamen und Adressen hinter einer Zahlenreihe sind nicht öffentlich zugänglich. Diese werden erst nach dem Auskunftsverfahren preis ;) gegeben.

  • Richtig. Deshalb dürfen ja die Verbindungsdaten nicht preisgegeben werden. Sondern nur solche Daten wie Name, Adresse etc. Aber die Verbindungs- bzw. Log-Daten braucht der Zessionar auch, um die Forderung durchsetzen zu können.

  • [...] Dezember hatte ich von der Versteigerung von Forderungen durch die Urmann + Collegen berichtet. In diesem Zusammenhang hatte ich auch über meine Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit [...]

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