Eine Flugbegleiterin der Deutschen Lufthansa AG klagte auf die Berücksichtigung einer früheren Anstellung bei der Lufthansa für die Berechnung ihrer Lufthansa-Betriebsrente. Das Bundesarbeitsgericht wies nun die Klage zurück, Urteil vom 19. Januar 2011 - 3 AZR 29/09.

Der Fall

Die Flugbegleiterin begann im Jahr 1978 ihre Tätigkeit bei der Lufthansa. Knapp zehn Jahre später schied sie nach der Geburt ihres Kindes aus dem Arbeitsverhältnis aus. Seit Anfang 1992 arbeitet sie allerdings erneut als Flugbegleiterin bei der Lufthansa.

Die Entscheidung

Der Fall war insoweit kompliziert, als die Regelungen zur Betriebsrente in der Zwischenzeit mehrfach geändert worden sind. Die unterschiedlichen Instanzen hatten die entsprechenden Tarifverträge über die Betriebsrente zum einen und den Tarifvertrag zu deren Vereinheitlichung auf der anderen Seite auszulegen. Dabei kamen sie zu dem Schluss, dass die Zeit eines früheren Arbeitsverhältnisses nicht zu berücksichtigen ist.

In einer Presseerklärung vom 19.01.2011 erläutert das Bundesarbeitsgericht die Situation:

Die Deutsche Lufthansa AG war bis Ende 1994 Beteiligte der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Die bis zu diesem Zeitpunkt bei der VBL versicherten Arbeitnehmer erhielten eine tarifvertraglich geregelte sog. VBL-gleiche Versorgung. Für danach eingestellte Arbeitnehmer sieht der TV Betriebsrente eine auf Rentenbausteinen basierende Versorgung vor (Lufthansa-Betriebsrente). Am 1. Januar 2002 trat der TV-Vereinheitlichung in Kraft. Nach § 2 TV-Vereinheitlichung werden die VBL-gleich Versicherten nach Maßgabe der weiteren Tarifbestimmungen so gestellt, als hätten sie seit Beginn der VBL-gleichen Versicherungspflicht auf Grund ihres Arbeitsverhältnisses eine Zusage auf Leistungen nach dem TV Betriebsrente erhalten (sog. rückwirkende Einführung der Lufthansa-Betriebsrente). Außerdem wird nach § 3 TV Vereinheitlichung die bis zum 31. Dezember 2001 erworbene unverfallbare Anwartschaft aus der VBL-gleichen Versorgung, die auch Dienstzeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen umfasst, festgestellt (sog. Startbaustein). Für die Zeit danach werden Rentenbausteine erworben. Dies ergibt die sog. Garantierente. Im Versorgungsfall sieht der TV Vereinheitlichung eine Vergleichsberechnung der Leistungen nach dem TV Betriebsrente einerseits und der Garantierente andererseits vor. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die höhere Rente.

Diskriminierung?

Obwohl die Flugbegleiterin im Zusammenhang mit der Geburt ihres Kindes aus dem Arbeitsverhältnis ausschied, sieht das Bundesarbeitsgericht darin keine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts. Die Tarifvertragsparteien seien aufgrund der Tarifautonomie zu der getroffenen Regelung berechtigt.

Fazit

Bei Fragen zu Ihren Ansprüchen hinsichtlich Ihrer Betriebsrente oder bei dem Wunsch einen sinnvollen und tragbaren Tarifvertrag zu erarbeiten, helfen wir Ihnen gern.

2 Responses to Zur Altersvorsorge einer Flugbegleiterin

  1. [...] Unwirksamkeit der Tarifverträge Nachforderungen an ihre Arbeitgeber stellen. Ähnliche Beiträge:Zur Altersvorsorge einer FlugbegleiterinDynamische Verweisungsklauseln können weiterhin als Gleichstellungsabreden auszulegen [...]

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